Russische Drohnen über Polen: Was regelt Art. 4 des NATO-Vertrags?
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Nach dem Abschuss mehrerer Drohnen über polnischem Staatsgebiet hat Regierungschef Donald Tusk eine Konsultation der Bündnispartner beantragt. Was regelt Art. 4 des NATO-Vertrags und was passiert nun?

In der Nacht auf Mittwoch verletzten zahlreiche unbemannte Drohnen mindestens 19 Mal den polnischen Luftraum – mehrere davon konnten vom polnischen Militär abgeschossen und zerstört werden. Trümmer einer abgeschossenen Drohne beschädigten ein Hausdach im ostpolnischen Dorf Wyriki, das 35 km von der ukrainischen Grenze entfernt liegt. Verletzte gab es nicht. Die Vorfälle ereigneten sich während massiver russischer Angriffe auf die Ukraine, weswegen davon ausgegangen wird, dass die Drohnen von Russland gelenkt wurden. Es ist das erste Mal, dass Drohnen über einem NATO-Staat abgeschossen wurden.

Polens Verteidigungsminister Wladyslaw Kosiniak-Kamysz sprach – wie unter anderem die Tagesschau schrieb – von einer schweren Provokation durch Russland. Die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas geht nach übereinstimmenden Medienberichten von einer absichtlichen, besonders schwerwiegenden Verletzung des europäischen Luftraums aus. Von russischer Seite wurde verkündet, es gebe keine Beweise dafür, dass die Drohnen russischen Ursprungs seien. Gleichwohl beantragte die polnische Regierung als Reaktion auf den Vorfall eine Konsultation der Bündnispartner nach Art. 4 des NATO-Vertrags.

Der britische Verteidigungsminister John Healey sicherte Polen Unterstützung bei der Luftabwehr zu, wie unter anderem The Independent berichtete. Auch Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) kündigte eine besonnene Reaktion des Bündnisses an, so auch die Welt. "Die NATO-Verbündeten sind entschlossen, jeden Zentimeter ihres Territoriums zu verteidigen", erklärte NATO-Generalsekretär Mark Rutte nach Auskunft mehrere Medien.

Verpflichtende Konsultation mit NATO-Bündnispartnern

Das in Art. 4 des NATO-Vertrags geregelte Konsultationsverfahren sieht die gemeinsamen Beratungen der NATO-Staaten vor, falls sich ein Mitgliedstaat von außen bedroht fühlt. In Art. 4 heißt es: "Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht sind." Dies bedeutet nach herrschender Lesart eine Verpflichtung der Bündnispartner, der Konsultationsaufforderung nachzukommen.

Zwar knüpft diese Konsultationsverpflichtung an Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta an, der die Souveränität und territoriale Integrität der Staaten vor Gewalt und Drohung schützt; für die Frage, ob Art. 4 des NATO-Vertrags greift, kommt es allerdings ausschließlich auf die Bewertung des bedrohten Staats selbst an. Polen kann Art. 4 also selbstständig aktivieren, wenn sich das Land von außen bedroht fühlt. Die Anforderungen sind verhältnismäßig gering.

Art. 4 des NATO-Vertrags kann grundsätzlich von allen 32 NATO-Mitgliedstaaten ausgerufen werden. Die Ukraine selbst kann als Nicht-NATO-Staat hingegen keine Konsultationspflicht auslösen. Über den Mitgliedsantrag der Ukraine vom 30. September 2022 wurde noch nicht entschieden.

Welche Reaktionen könnten folgen?

Anders als beim Bündnisfall, der in Art. 5 des NATO-Vertrags geregelt ist, ist in Art. 4 nicht festgelegt, wie das Bündnis in einem solchen Fall reagiert. Art. 4 verpflichtet insbesondere nicht dazu, Truppen zu entsenden, sondern nur dazu, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die der jeweilige NATO-Staat für erforderlich hält. Als Reaktion auf das Eindringen der russischen Drohnen in den polnischen Luftraum könnten die NATO-Länder bspw. die Luftraumüberwachung verstärken.

In einigen Fällen hat die NATO aufgrund solcher Konsultationen in der Vergangenheit auch tatsächlich Maßnahmen ergriffen. Dazu gehörte beispielsweise die Stationierung von Patriot-Luftverteidigungssystemen in der Türkei. Die ergriffenen Maßnahmen beruhten bislang jedoch nicht ausdrücklich auf Art. 4 des NATO-Vertrags, der lediglich die Grundlage für die Gespräche bildet. Art. 4 stellt damit gerade keine Rechtsgrundlage für das – aufgrund der Konsultationen für sachgerecht erachtete – Handeln der Mitgliedsstaaten dar.

Seit der Gründung des Verteidigungsbündnisses 1949 ist Art. 4 bislang sieben Mal explizit in Anspruch genommen worden – davon insgesamt fünf Mal von der Türkei. Zuletzt wurde er am 24. Februar 2022 von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei und der Tschechischen Republik aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine beansprucht. Bereits am 3. März 2014 hatte Polen aufgrund der russischen Annexion der Halbinsel Krim eine Konsultation der Bündnispartner verlangt.

Ausrufen des Bündnisfalls unwahrscheinlich

Dass Polen den Abschuss der Drohnen zum Anlass nimmt, um den wesentlich gravierenderen Bündnisfall aus Art. 5 des NATO-Vertrags auszurufen, ist hingegen sehr unwahrscheinlich. Art. 5 enthält die NATO-Beistandsverpflichtung und regelt, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere der Bündnispartner als Angriff gegen alle ansehen wird.

Die Beistandsverpflichtung enthält jedoch keinen Automatismus, sondern lediglich eine Pflicht, die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Maßstab hierfür ist das Ziel, die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten. Vorgaben dafür, wie genau die Verteidigung im Bündnisrahmen auszusehen hat, enthält Art. 5 des NATO-Vertrags nicht.

Redaktion beck-aktuell, jss, 10. September 2025.

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