Mehr­fach ver­län­ger­te U-Haft: Russe setzt sich vor EGMR gegen Deutsch­land durch

Die mehr­fach ver­län­ger­te Un­ter­su­chungs­haft eines Rus­sen in Deutschand hat die Eu­ro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­letzt. Das ur­teil­te der Eu­ro­päi­sche Men­schen­rechts­ge­richts­hof in einem am 08.03.2018 in Straßburg ver­öf­fent­lich­ten Ur­teil (Az.: 22692/15)

Vor­wurf des Be­trugs in gro­ßem Stil

Dem in Fran­kurt am Main le­ben­den Mann war unter an­de­rem Be­trug in gro­ßem Stil vor­ge­wor­fen wor­den. Er wurde im Ok­to­ber 2013 fest­ge­nom­men und in Un­ter­su­chungs­haft ge­nom­men, die mehr­fach bis 2015 ver­län­gert wurde. Der Russe hatte Be­schwer­de ein­ge­legt.

EMGR sprach keine Ent­schä­di­gung zu

Laut Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on hat jeder das Recht zu be­an­tra­gen, dass ein Ge­richt in­ner­halb kur­zer Frist über die Rechts­mä­ßig­keit der Frei­heits­ent­zie­hung ent­schei­det. Der Mann bekam vom EGMR aber keine Ent­schä­di­gung zu­ge­spro­chen. Das Ur­teil wird rechts­kräf­tig, falls nicht be­tei­lig­te Par­tei­en in­ner­halb von drei Mo­na­ten die Ver­wei­sung an die Große Kam­mer be­an­tra­gen.

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2018 (dpa).

Mehr zum Thema