Rundfunkbeitrag ist trotz Unzufriedenheit mit Programmgestaltung zu zahlen

Wie das Bundesverfassungsgericht bereits 2018 bestätigt hat, sind Rundfunkbeiträge auch dann zu zahlen, wenn kein Empfangsgerät vorgehalten wird. Auch der Vorwurf, die Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei weder objektiv noch unparteilich und zudem unausgewogen, vermag die Beitragspflicht nicht auszuhebeln. Dies hat am 28.05.2020 das Verwaltungsgericht Trier klargestellt.

Klage gegen festgesetzte Rundfunkbeiträge

Die Klägerin hatte bereits 2013 gegenüber dem Südwestrundfunk erklärt, keinen Vertrag mit diesem geschlossen zu haben, und leistete in der Folge nur noch unregelmäßige Zahlungen. Die entstandenen Rückstände wurden mehrfach förmlich festgesetzt, unter anderem mit dem von der Klägerin nun angegriffenen Festsetzungsbescheid vom Juni 2019, mit dem Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis 31.05.2019 in Höhe von insgesamt 52,50 Euro nebst Säumniszuschlägen festgesetzt worden waren.

Kein Rundfunkgerät und Unzufriedenheit mit Programmgestaltung

Zur Begründung ihrer Klage berief die Klägerin sich im Wesentlichen darauf, dass sie seit circa 40 Jahren kein Fernsehgerät und seit zehn Jahren keine Rundfunkgeräte mehr besitze. Zudem kämen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit bei der Berichterstattung sowie im Hinblick auf die Ausgewogenheit ihrer Angebote nicht nach. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Klägerin als Inhaberin einer Privatwohnung rundfunkbeitragspflichtig sei und die von ihm festgesetzten Rundfunkbeiträge verfassungsmäßig seien.

VG Trier: Vorhalten eines Empfangsgeräts nicht erforderlich

Dieser Sichtweise schloss sich das VG Trier an. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei die einschlägige Vorschrift im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach sei im privaten Bereich von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Empfangsgerät vorgehalten werde. Dies sei – wie das Bundesverfassungsgericht bereits 2018 ausgeführt habe – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach werde der Rundfunkbeitrag für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen und diene dessen funktionsgerechter Finanzausstattung. Verfassungsrecht, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, stehe dem nicht entgegen.

Bestimmte Berichterstattung nicht einklagbar

Die von der Klägerin gegen den Inhalt der von den Landesrundfunkanstalten ausgestrahlten Programme vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Gericht ebenfalls nicht. Es gebe kein einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung. Vielmehr sei die inhaltliche Gestaltung des Rundfunkprogrammes von der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit umfasst. Dabei müsse der Beklagte allerdings die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielten. Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachten hierzu berufene Gremien. Primär sei es folglich deren Aufgabe, auf eine ausgewogene und unabhängige Berichterstattung hinzuwirken.

Programmgestaltung grundsätzlich ohne Einfluss auf Rundfunkbeitragspflicht

Sofern diese Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkämen, sehe das Landesmediengesetz rechtliche Möglichkeiten vor, Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Die Rundfunkbeitragspflicht könne hiervon allerdings nicht abhängig gemacht werden. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung sei allenfalls dann infrage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag verfehlen würden. Hierfür sei indes nichts erkennbar.

VG Trier, Urteil vom 28.05.2020 - 10 K 488/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2020.

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