VG: Andere Verkehrsmittel nicht berücksichtigt
Zwar sei bei zwingenden medizinischen Gründen eine entsprechende Befreiung von der Helmpflicht möglich, so die 14. Kammer. Voraussetzung sei aber darüber hinaus, dass es dem Betroffenen nicht zugemutet werden könne, zu Gunsten anderer Verkehrsmittel - deren Benutzung keiner Helmpflicht unterliege - auf das Kraftradfahren zu verzichten. Dies sei seinerzeit bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung an den Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigt worden, so das VG weiter. Der Antragsteller sei vor diesem Hintergrund auch zu Recht verpflichtet worden, die schriftlich erteilte Ausnahmegenehmigung an die Stadt zurückzugeben.
Routineüberprüfung zum Thema "Helmpflichtbefreiung"
Es handelt sich hier laut Gericht um eines von vielen derzeit anhängigen Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten. Die Stadt Duisburg hatte im Frühjahr 2021 eine Routineüberprüfung zum Thema "Helmpflichtbefreiung" durchgeführt, die in einer Vielzahl von Fällen zur Rücknahme der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen geführt habe. Hiergegen haben diverse Betroffene ebenfalls Rechtsschutz vor dem VG Düsseldorf gesucht.