Keine Zahlungsansprüche des Darlehensnehmers aufgrund von Negativzinsen

Bei einem 2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit variabler Verzinsung schuldet der Darlehensgeber keine Zahlungen an den Darlehensnehmer, wenn der im Vertrag vereinbarte Zinssatz rechnerisch unter 0,00% p.a. sinkt. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.06.2020 entschieden, wie die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte meldet, die in dem Verfahren den Beklagten vertreten hatte.

Negativzinsen vom Darlehensgeber gefordert

Das klagende Land Nordrhein-Westfalen hatte im Jahr 2004 bei einem institutionellen Anleger ein Schuldscheindarlehen aufgenommen, bei dem die Höhe der geschuldeten Zinszahlungen an den 6-Monats-EURIBOR gekoppelt war. Nachdem sich in Folge der Zinspolitik der EZB ab Ende November 2015 mit dieser Zinsformel erstmals rechnerisch ein negativer Wert ergab, forderte das klagende Land als Darlehensnehmer die errechneten "negativen Zinsen" vom Darlehensgeber. 

LG: Zinszahlungspflicht trifft nur Darlehensnehmer

Diesem Ansinnen hat das LG Düsseldorf laut Rotter Rechtsanwälte eine Absage erteilt. Entsprechend dem gesetzlichen Leitbild im Darlehensrecht sehe der maßgebliche Darlehensvertrag aus dem Jahr 2004 ausschließlich eine Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers vor, so die Begründung des Gerichts. 

Zahlungsansprüche des Landes auch nach AGB-Recht ausgeschlossen

Ein Zahlungsanspruch scheide auch nach AGB-rechtlichen Grundsätzen aus wegen der vom klagenden Land in Schuldscheindarlehen vorgegebenen und damit formularmäßig verwendeten Zinsgleitklausel. Dies habe das LG ergänzend ausgeführt, meldet die Kanzlei Rotter Rechtsanwälte.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2020

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2020.