Richterbund fordert Nachbesserungen bei E-Evidence

Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollen künftig grenzüberschreitend unmittelbar auf Provider in anderen Staaten und damit auf dort belegene Daten zugreifen können dürfen, im Grundsatz ohne Kontrolle durch die dortigen nationalen Behörden. Der Deutsche Richterbund (DRB) hat sich am 04.11.2019 zur geplanten "E-Evidence-Verordnung“ der EU geäußert und Nachbesserungen gefordert.

Kommissionsziel grundsätzlich begrüßt

Der Vorsitzende des DRB, Jens Gnisa, sagte, der DRB unterstütze im Interesse der Verbesserung der internationalen Strafverfolgung zwar grundsätzlich das Ziel der EU-Kommission, die grenzüberschreitende Beweiserhebung elektronischer Daten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Das dürfe jedoch nicht zu Lasten der rechtsstaatlichen Standards gehen, die ein von der Erhebung seiner Daten Betroffener erwarten könne. Trotz der vom Rat vorgenommenen Änderungen sei eine hinreichende rechtsstaatliche Absicherung noch nicht festzustellen, so Grisa.

DRB fordert "hartes Widerspruchsrecht" des Vollstreckungsstaats

Konkret fordert der DRB, dass zumindest bei den sogenannten Transaktions- und Inhaltsdaten der Staat des Ortes der Erhebung ("Vollstreckungsstaat“) die Möglichkeit haben müsse, gegenüber dem Staat, der die Herausgabe angeordnet hat ("Anordnungsstaat“), der Übermittlung der elektronischen Daten bei rechtlichen Hinderungsgründen wirksam zu widersprechen ("hartes Widerspruchsrecht“).

Prinzip der spiegelbildlichen Strafbarkeit sollte erhalten bleiben

Ferner kritisiert der Richterbund, dass das Prinzip der spiegelbildlichen Strafbarkeit aufgegeben und der Anwendungsbereich der Verordnung – teilweise abhängig von der jeweiligen Höchststrafandrohung (drei Jahre Freiheitsstrafe) im jeweiligen Anordnungsstaat - wesentlich zu weit gezogen wurde und uneinheitlich sei. "Es kann nicht sein, dass die Herausgabe von Daten von der Zufälligkeit abhängt, mit welchem Strafmaß die verfolgte Straftat im Anordnungsstaat angedroht wird, und noch weniger, dass die Herausgabe davon unabhängig ist, ob die verfolgte Straftat im Vollstreckungsstaat überhaupt eine Straftat darstellt“, sagte Hans Jörg Städtler-Pernice, DRB-Präsidiumsmitglied für Europarecht. Der Richterbund hält deshalb laut Stellungnahme die Erstellung eines Straftatenkatalogs für erforderlich, wie er auch aus anderen internationalen Rechtsinstrumenten bekannt ist.

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2019.

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