Antrag sechs Monate vor Eintritt des gesetzlichen Ruhestandes zu stellen
Laut Ministerium ist Voraussetzung für das Hinausschieben, dass der Antrag grundsätzlich sechs Monate vor dem Eintritt des gesetzlichen Ruhestandes gestellt wird. Zunächst gelte aber eine Übergangsfrist mit einer auf drei Monate verkürzten Antragsfrist. Um die richterliche Unabhängigkeit zu wahren, sei das Hinausschieben als Anspruchsregelung ausgestaltet. In dem Jahr der Verlängerung werde (in den Besoldungsgruppen R1 und R2) ein Vergütungszuschlag von 10% gewährt.
Justizminister: Win-Win-Situation
Der Hessische Justizminister Roman Poseck (CDU) sieht in der der Änderung des § 7 Abs. 5 HRiG eine "klassische Win-Win-Situation". Auf der einen Seite werde damit dem Wunsch vieler Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprochen. Auf der anderen Seite bleibe der Justiz in Zeiten knapper Ausstattung erfahrenes Personal erhalten. Die Regelung könne auch in langwierigen Strafprozessen von Vorteil sein, die in der Vergangenheit in Einzelfällen wegen des starren Ruhestandszeitpunktes bei den Richterinnen und Richtern in Gefahr geraten seien. Denjenigen, die an der gesetzlichen Altersgrenze festhalten wollten, entstünden keinerlei Nachteile, so Poseck.