Stephan E. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
Von einem weiteren Vorwurf (versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung zu Lasten eines Asylbewerbers) wurde Stephan E. vom OLG freigesprochen. Den Angeklagten Markus H. hat es wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord hatte es ihn freigesprochen.
Lübcke aus fremdenfeindlichen Motiven erschossen
Nach den vom OLG zur Verurteilung des Angeklagten E. getroffenen Feststellungen erschoss dieser am 01.06.2019 gegen 23:20 Uhr Lübcke mit einem Trommelrevolver. Er handelte aus fremdenfeindlichen Motiven und nutzte die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Tatopfers aus, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wähnenden und sich keines Angriffs versehenden Lübcke anschlich und aus kurzer Distanz einmal auf dessen Kopf schoss. Dabei kam es ihm darauf an, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von diesem vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen. Zum Teilfreispruch des Angeklagten E. hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der betroffene Nebenkläger am 06.01.2016 von einer männlichen Person durch einen Stich mit einem Messer in den Rücken erheblich verletzt wurde. Von einer Täterschaft des Angeklagten E. hat es sich nicht zu überzeugen vermocht.
OLG verneinte Tatbeteiligung des Angeklagten H.
Hinsichtlich des Angeklagten H. ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass dieser spätestens ab 2014 bis zum Jahr 2019 eine Maschinenpistole als Dekorationswaffe aufbewahrte, bei der das Griffstück weiterhin funktionsfähig war. Dagegen ist es nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte H. dem Angeklagten E. Hilfe zur Tötung von Lübcke leistete. Gegen das Urteil haben die Angeklagten und der Generalbundesanwalt Revision eingelegt. Während sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung wenden, beanstandet der Generalbundesanwalt die Teilfreisprüche beider Angeklagten und dass die Sicherungsverwahrung des Angeklagten E. lediglich vorbehalten wurde. Weiter greifen die Ehefrau des Getöteten sowie seine beiden Söhne als Nebenkläger den Teilfreispruch des Angeklagten H. an. Der Geschädigte des Übergriffs am 6. Januar 2016 wendet sich als Nebenkläger mit seiner Revision gegen den Teilfreispruch des Angeklagten E.
Revisionsverhandlung für den 28.07.2022 anberaumt
Die Revisionen aller Verfahrensbeteiligten sind auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt, die Angeklagten und die Nebenkläger erheben darüber hinaus Verfahrensbeanstandungen. Der Bundesgerichtshof hat bezüglich aller Rechtsmittel Termin zur Hauptverhandlung auf den 28.07.2022 bestimmt. Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 25.08.2022 in Aussicht genommen. Es ist beabsichtigt, für die Hauptverhandlung und für den Verkündungstermin jeweils ein Akkreditierungsverfahren für die Presse und ein Anmeldeverfahren für die allgemeine Öffentlichkeit durchzuführen. Näheres wird voraussichtlich Anfang oder Mitte Juni 2022 bekannt gegeben werden.