BSG: Grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sachlich gerechtfertigt
Bei der Rente mit 63 können langjährig Versicherte mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Dabei sind Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn in der Regel nicht auf die Wartezeit anrechenbar. Sie werden nur ausnahmsweise berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz oder Geschäftsaufgabe war. Das Bundessozialgericht hatte in zwei Urteilen (BeckRS 2017, 137525 und BeckRS 2017, 137670) entschieden, dass dies nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der grundsätzliche Ausschluss der Anrechnung sei gerechtfertigt, um eine missbräuchliche Frühverrentung zu verhindern.
VdK-Präsidentin: Unterschiedliche Behandlung von Arbeitslosigkeitszeiten nicht nachvollziehbar
VdK-Präsidentin Ulrike Mascher sieht dies anders. "Gerade für langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen müssen, ist es nicht nachvollziehbar, wenn Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn unterschiedlich behandelt werden", sagte sie der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Weiter sagte sie: "Ob der Arbeitgeber insolvent geworden ist oder seinen Betrieb aufgegeben hat, darauf hat der Arbeitnehmer ja keinen Einfluss. Hier entscheidet der Zufall."
SoVD-Präsident: Gesetzgeber ist über das Ziel hinausgeschossen
SoVD-Präsident Adolf Bauer sagte: "Über sein eigentliches Ziel, Sozialmissbrauch vorzubeugen, ist der Gesetzgeber hinausgeschossen." Von Arbeitslosigkeit Betroffene dürften nicht länger mit denen über einen Kamm geschoren werden, die eine Verabredung mit ihrem Arbeitgeber eingehen, um Arbeitslosengeld beanspruchen zu können. "Deshalb sind die Verfassungsbeschwerden erforderlich", so Bauer.