Häusliche Quarantäne für zwei Wochen angeordnet
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Quarantäneanordnung, die der Beklagte, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, ihm gegenüber erlassen hatte. Der Kläger hielt sich Ende Februar/Anfang März 2020 für circa zehn Tage in Italien auf, um in einem kleinen Dorf mit Verwandten an seinem Haus nebst zugehörigem Weinberg zu arbeiten. Einen Tag nach seiner Rückkehr ordnete der Beklagte aufgrund des gestiegenen Infektionsrisikos und der Rückkehr aus einem SARS-CoV-2 Risikogebiet gegenüber dem Kläger die häusliche Quarantäne für zwei Wochen an.
Kläger möchte Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wissen
Der Kläger argumentierte, dass Mittelitalien nur gering betroffen gewesen sei, die Fallzahlen geringer als in Deutschland gewesen seien und es in der Fläche in Italien keine Coronafälle gegeben habe. Der Landkreis habe die Umstände des Einzelfalls nicht abgefragt oder berücksichtigt, insbesondere, dass der Kläger und seine Verwandten abgesehen vom Einkauf im Dorfladen keinerlei Kontakt zu anderen Personen in Italien gehabt hätten.
Klage mangels Wiederholungsgefahr unzulässig
Das VG hat die Klage bereits als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe nicht das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Quarantäneanordnung. Insbesondere sei keine Wiederholungsgefahr gegeben. Eine etwaige erneute Quarantänepflicht nach einer Rückkehr aus dem Ausland würde auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Nach Erlass der streitgegenständlichen Quarantäneanordnung sei zunächst die hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.03.2020 in Kraft getreten, die später durch die bundesrechtliche Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaEinreiseV) vom 28.09.2021 abgelöst worden sei.
Regelung durch sogenannte self-executing-Normen ersetzt
Die Anfang März 2020 gültige Regelung sei folglich durch sogenannte self-executing-Normen ersetzt worden, welche nicht mehr auf die individuellen Umstände des Einzelfalls, sondern allein auf den Aufenthalt in sogenannten Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten abstellten. Daher seien die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung wesentlichen Umstände nicht im Wesentlichen gleichgeblieben.
Kläger hätte Eilantrag stellen können
Ein besonderes Feststellungsinteresse resultiere auch nicht aus einem tiefgreifenden, sich nach seiner Eigenart kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff. Diese Fallgruppe für ein berechtigtes Feststellungsinteresse beschränke sich grundsätzlich auf eine Zeitspanne, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der nach der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne, und er daher andernfalls rechtsschutzlos gestellt wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Es sei dem Kläger trotz der Befristung der Quarantäneanordnung auf 14 Tage möglich gewesen, Eilrechtsschutz zu suchen und somit eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten. Dies habe er nicht getan.