Ein Reiseportal darf den Flug eines israelischen Staatsbürgers gegen den Willen des Kunden stornieren, weil dieser wegen seiner Nationalität bei einem Zwischenstopp in Kuwait nicht einreisen darf. Das hat das Oberlandesgericht München am 24.06.2020 entschieden. Die gebuchte Leistung sei "wegen tatsächlicher Unmöglichkeit" ausgeschlossen – auch wenn die zugrunde liegende Regelung fundamentalen Grundwerten der deutschen Rechtsordnung widerspreche.
Online-Reiseportal stornierte Buchung
Der in Deutschland lebende Israeli hatte geklagt und eine Entschädigung gefordert, weil er im Jahr 2018 von München nach Sri Lanka reisen wollte. Dabei hätte er einen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt einlegen müssen. Weil er dort aber wegen des "Einheitsgesetzes zum Israel-Boykott" nicht einreisen darf, stornierte das Online-Reiseportal die zunächst bestätigte Buchung. Das Landgericht Landshut hatte die Klage abgewiesen, das OLG bestätigte diese Entscheidung nun. Entschädigungsansprüche sah es nicht. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
OLG geht von tatsächlicher Unmöglichkeit aus
Zwar sei "dieses Gesetz (...) für deutsche Gerichte nicht beachtlich, weil es fundamentalen Grundwerten der deutschen Rechtsordnung widerspreche", teilte das Gericht mit. Die gebuchte Leistung der Beförderung sei aber "wegen tatsächlicher Unmöglichkeit" ausgeschlossen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, "dass der Kläger als Inhaber eines israelischen Reisepasses schlicht tatsächlich nicht nach Kuwait reisen" dürfe – auch dann nicht, wenn er dort nur in ein anderes Flugzeug umsteigen will.
OLG München, Urteil vom 24.06.2020 - 20 U 6415/19
Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2020 (dpa).
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