Bundespersonalvertretungsgesetz zuletzt 1974 novelliert
Laut Bundesregierung ist das Bundespersonalvertretungsgesetz zuletzt 1974 novelliert und seitdem nur punktuell fortgeschrieben worden. Die Strukturen und Prinzipien des Gesetzes hätten sich zwar bewährt und in der Rechtspraxis als flexibel und entwicklungsoffen erwiesen, doch machten die Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte es erforderlich, das Bundespersonalvertretungsgesetz "in die Zeit zu stellen", heißt es in der Vorlage. Im Mittelpunkt des Entwurfs "eines Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes" (BT-Drs. 19/26820) stehen Verbesserungen der Organisation und Arbeitsweise der Personalvertretungen, die gesetzliche Verankerung der geltenden Rechtslage und der personalvertretungsrechtlichen Praxis sowie die Neustrukturierung, Bereinigung sowie redaktionelle Überarbeitung zur Verbesserung der Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit. Maßnahmen, die weiterhin intensiver Erörterung mit allen Beteiligten bedürfen, werden der Bundesregierung zufolge zunächst zurückgestellt.
Wahlrechtsvorschriften sollen überarbeitet werden
Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs zählt laut Vorlage eine Überarbeitung der Wahlrechtsvorschriften. Dies umfasse insbesondere die Ausweitung zulässiger Abwesenheitszeiten der Beschäftigten auf zwölf Monate bei längerfristiger Beurlaubung, ferner die Absenkung der Altersgrenze für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre sowie die Streichung der Altersgrenzen für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Zur Vermeidung personalvertretungsloser Zeiten seien den Angaben zufolge stichtagsgenaue Amtszeiten der Personalvertretungen, die Schaffung von Übergangsmandaten bestehender Personalvertretungen bei verspäteten Wahlen oder verspäteter Konstituierung neu gewählter Vertretungen und bei Umstrukturierungsmaßnahmen sowie die Beschleunigung von Neuwahlen bei Wahlanfechtung und Auflösung von Personalvertretungen vorgesehen.
Neue Mitwirkungstatbestände
Weitere Schwerpunkte seien die Erleichterung von Teilfreistellungen und der Ausschluss von Marginalfreistellungen, die zeitliche Flexibilisierung von Beteiligungsverfahren durch die Möglichkeit einvernehmlicher Fristabsprachen sowie die Einführung einer Reaktionspflicht der Dienststelle auf Initiativanträge und Vorlagen im Stufenverfahren. Vorgesehen seien ferner ein neuer Mitwirkungstatbestand bei der Privatisierung von Aufgaben sowie die "Schaffung neuer und Präzisierung bestehender Mitbestimmungstatbestände im Bereich flexibler Arbeitsformen und -zeiten, der Anordnung von Mehrarbeit, der Umsetzung mit Dienstortwechsel, der Personalgestellung, der Vereinbarkeit von Beruf, Pflege und Familie sowie des betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements". Darüber hinaus sehe der Gesetzentwurf unter anderem - befristet bis Ende 2024 - die optionale Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Sitzungen der Personalvertretungen als ergänzende Alternative zu Präsenzsitzungen vor.