Regierung will Möglichkeiten zur GmbH-Online-Gründung ausbauen

Wer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen will, soll künftig mehr Möglichkeiten erhalten, das online zu tun. Das geht aus einem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums hervor, der der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt. Bereits Gesetz ist, dass ab August 2022 eine Online-Gründung möglich wird, wenn die Gründer ihr Stammkapital in Form von Geld aufbringen. Für Gründungen, bei denen Sachwerte wie etwa Fahrzeuge herangezogen werden, ist das bislang nicht vorgesehen. Dies soll nun geändert werden.

Möglichkeiten für Online-Gründungen sollen erweitert werden

Der jetzt vorgelegte Referentenentwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021. Das Kernstück dieses Gesetzes ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 01.08.2022. Diese Vorschriften sollen mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf ergänzt werden: Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH soll ausgeweitet werden. Zum Inkrafttreten am 01.08.2022 war bisher eine Online-Gründung nur bei einer sogenannten Bargründung einer GmbH, also in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird, vorgesehen. Sogenannte Sachgründungen, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie zum Beispiel Fahrzeugen aufgebracht wird, werden vom DiRUG nicht erfasst. Durch den vorgelegten Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Ausgenommen sein sollen lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile), da das Online-Verfahren für diese Beurkundungsgegenstände nicht zugelassen ist.

Online-Beglaubigungen werden ausgeweitet

Darüber hinaus sollen nach dem Referentenentwurf auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden. Der Entwurf wurde gestern an Länder und Verbände verschickt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 04.04.2022 Stellung zu nehmen. Das DiRUG will dann auch die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränken, sondern für sämtliche Rechtsträger ermöglichen. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Ziel: Wirtschafts- und Innovationsstandort Deutschland stärken

"Die Digitalisierung von Justiz und Rechtsstaat hat für mich eine hohe Priorität", sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) der dpa. Seit dem vergangenen Jahr sei die Online-Gründung einer GmbH gesetzlich vorgesehen. Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf werde dieser Weg jetzt fortgesetzt. "Hiermit stärken wir den Wirtschafts- und Innovationsstandort Deutschland und bringen das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen weiter in das 21. Jahrhundert", sagte der FDP-Politiker.

(Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels hieß es, dass Online-Gründungen heute schon möglich sind. Das ist nicht korrekt. Vielmehr sieht das DiRUG sie in seiner heute geltenden Fassung zwar bereits vor, allerdings erst ab Inkrafttreten am 01.08.2022).

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2022 (dpa).