Die mit der COVID-19-Arbeitszeitverordnung zeitlich befristet ermöglichten Abweichungen von den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes für bestimmte Tätigkeiten dienten ausschließlich der Bewältigung der außergewöhnlichen Situation der COVID-19-Pandemie. Eine dauerhafte Änderung der Vorgaben im Arbeitszeitgesetz sei nicht gewollt. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.
Dauerhafte Ausweitung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht geboten
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthalte bereits heute umfassende Möglichkeiten, durch Tarifvertrag beziehungsweise behördliche Genehmigung von den Grundnormen abzuweichen und öffne einen weiten Rahmen für die Gestaltung flexibler Arbeitszeitmodelle. Lange Arbeitszeiten, verkürzte Ruhezeiten und die Verschiebung der Ruhezeit könnten negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben. Daher befürworte die Bundesregierung eine dauerhafte Ausweitung der Abweichungsmöglichkeiten von den Grundnormen des ArbZG aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht, heißt es in der Antwort weiter.
Redaktion beck-aktuell, 6. August 2020.
Aus der Datenbank beck-online
Fuhlrott, Arbeitsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang der Coronavirus-Epidemie, GWR 2020, 107
Fuhlrott/Fischer, Corona: Virale Anpassungen des Arbeitsrechts, NZA 2020, 345
Aus dem Nachrichtenarchiv beck-aktuell
Neue Richtervereinigung kritisiert Corona-Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.04.2020, becklink 2016062
Zum Thema im Internet
Die Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs.:19/21028) und die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs.:19/21294) finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Bundestags als pdf-Datei.