Regelungen zum Schutz niedersächsicher Moore teilweise unwirksam

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hat mit zwei Urteilen vom 29.04.2020 torfabbaubeschränkende Teilregelungen des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen 2017 für unwirksam erklärt, weil Beteiligungsrechte verletzt beziehungsweise Transparenzanforderungen nicht gewahrt worden seien. Eine Beschränkung des Torfabbaus aus Klimaschutzgründen an sich wäre aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, so das Gericht.

Torfabbauflächen in Vorranggebiete zur Torferhaltung umgewandelt

Das von der Landesregierung als Rechtsverordnung erlassene Landesraumordnungsprogramm regelt die Grundzüge der Raumnutzung in Niedersachsen und enthält Vorgaben für die nachgeordneten Stufen der Raumordnungs- und Bauleitplanung. Unter anderem weist es Vorranggebiete aus. Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen vom 16.02.2017 strich der Verordnungsgeber die meisten der für den Torfabbau vorgesehenen Vorranggebiete und ersetzte diese teilweise durch Vorranggebiete für die Torferhaltung. Ziel war, größere Moore als natürliche Speicher von Treibhausgasen zu bewahren. Zwei Torfabbauunternehmen, die bereits in abbaugeeignete Flächen investiert hatten, griffen die Änderungsverordnung mit Normenkontrollanträgen an.

OVG gibt Normenkontrollanträgen aus formalen Gründen statt

Das OVG hat den räumlich auf das jeweilige Abbaugebiet beschränkten Anträgen stattgegeben. In Bezug auf die im Verfahren 1 KN 141/17 angegriffenen Regelungen für das Hankhauser Moor sei zu beanstanden, dass die Landesregierung nach Abschluss des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens Änderungen vorgenommen habe, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, hierzu – wie erforderlich –nochmals Stellung zu nehmen.

Regelung für Gnarrenburger Moor nicht hinreichend transparent

Die Regelung für das Gnarrenburger Moor – Gegenstand des Verfahrens 1 KN 103/17 – sei nicht hinreichend transparent, soweit sie bestimme, dass in einem Vorranggebiet Torferhaltung der Torfabbau auf untergeordneten Teilflächen zulässig sei, sofern zuvor von relevanten Akteuren ein sogenanntes Integriertes Gebietsentwicklungskonzept (IGEK) erstellt werde. Eine solche Regelung sei nur zulässig, wenn die Betroffenen erkennen könnten, welche Verfahrensregeln sie bei der Aufstellung des IGEK beachten müssen. Das sei hier nicht der Fall. Grundsätzliche Bedenken gegen die Möglichkeit, mit dem Landesraumordnungsprogramm im Interesse des Klimaschutzes den Torfabbau zu beschränken, hat das OVG in beiden Verfahren nicht geäußert.

OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.2020 - 1 KN 103/17

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2020.