Regeln bei Wechsel von Lebenspartnerschaft in Ehe sollen vereinheitlicht werden

Die Bundesregierung will eine einheitliche Umsetzung von Lebenspartnerschaften in Ehen gewährleisten. Hierfür soll ein Gesetz zur Umsetzung des Eheöffnungsgesetzes sorgen, dessen Entwurf die Regierung vorgelegt hat (BT-Drs. 19/4670).

Umwandlung von Lebenspartnerschaft in Ehe Eheschließung

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) am 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaften mehr begründen, sie können jedoch eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Diese gesetzlichen Neuregelungen bedürfen dem Entwurf zufolge konzeptioneller Angleichungen im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht sowie im Internationalen Privatrecht. Zusätzlich seien weitere personenstandsrechtliche Regelungen erforderlich. Der Entwurf stelle klar, dass es sich bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe um eine Form der Eheschließung handelt und dass durch die Umwandlung die bisherige rechtliche Beziehung der Partner in umgewandelter Form fortgesetzt wird. Außerdem werde klargestellt, dass künftige Regelungen, die sich auf Ehe und Ehegatten beziehen, auch für nicht umgewandelte und daher als solche fortbestehende Lebenspartnerschaften und für Lebenspartner gelten, falls nichts Anderes geregelt ist.

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2018.

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