Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen bleibt in Hessen eingeschränkt

Die hessischen Regelungen über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im "eingeschränkten Regelbetrieb" werden nicht außer Vollzug gesetzt. Dies hat am 02.06.2020 der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel entschieden und den Eilantrag eines Waldkindergartes abgelehnt. Die mittlerweile erweiterte, aber dennoch eingeschränkte (Not-)Betreuung sei vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig.

Waldkindergarten will wieder uneingeschränkt wieder öffnen

Der Antragsteller ist als eingetragener Verein Träger eines Waldkindergartens. Dort werden regulär 23 Kinder in einer Gruppe draußen im Wald betreut. Bis Ende Mai 2020 war der Betrieb des Waldkindergartens auf die Notbetreuung für bestimmte Berufs- und Bedarfsgruppen beschränkt. Der Antragsteller begehrt in einem Normenkontrollverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in Hessen, der seit dem 02.06.2020 in Kraft und bis zum 05.07.2020 gültig ist. Danach dürfen Kindertageseinrichtungen auch weiterhin "durch Kinder nicht betreten werden", es sei denn, es liegt eine der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Ausnahmen vor, beispielsweise, dass beide Eltern voll berufstätig sind. Mit seinem Antrag erstrebte der Antragsteller die Wiederaufnahme des uneingeschränkten Betriebs seines Waldkindergartens. Die angegriffene Norm sei unverhältnismäßig.

VGH hält Regelung für verhältnismäßig

Der VGH hat den Eilantrag abgelehnt. Die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig noch sei bei der vom VGH anzustellenden Folgenabwägung ihre Außervollzugsetzung geboten. Die Beschränkung des Kindergartenbetriebs auf eine – wenn auch jetzt erweiterte – (Not-)Betreuung sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, sei geeignet und notwendig und erscheine auch in Ansehung des Betriebskonzepts eines Waldkindergartens angemessen.

Abstands- und Hygieneregeln auch in Waldkindergarten schwer einzuhalten

Denn auch in einem Waldkindergarten sei – insbesondere bei kleineren Kindern – eine durchgehende Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln nicht ohne Weiteres sichergestellt und auch dort träfen täglich Erwachsene – Eltern wie Erzieher – aufeinander. Der Antragsteller habe zudem seit dem 02.06.2020 die Möglichkeit, über die Notbetreuung hinaus im Rahmen seiner Kapazität weitere Kinder aufzunehmen, sodass er nach und nach sein Betreuungsangebot wieder hochfahren könne. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

VGH Kassel, Beschluss vom 02.06.2020 - 8 B 1399/20.N

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2020.