Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen

Das Bundeskabinett will das Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu strukturieren und an die Bedürfnisse der Gegenwart anpassen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat es am 23.09.2020 beschlossen. Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen noch aus dem Jahr 1896. Das Betreuungsrecht wurde 1992 eingeführt. Der Mensch stehe bei der geplanten Reform im Mittelpunkt, teilte die Bundesregierung mit.

Fokus auf zu betreuender Person

Beim Vormundschaftsrecht soll künftig die zu betreuende Person im Mittelpunkt stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds werde deutlicher hervorgehoben. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen gestärkt und eine Vergütung der Vormundschaftsvereine eingeführt werden. Bisher enthält das Vormundschaftsrecht vor allem detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge.

Mehr Selbstbestimmung des Betreuten

Auch das Betreuungsrecht wird nach Mitteilung der Bundesregierung grundlegend modernisiert. Ziel der Reform sei es, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen zu stärken. Zudem soll die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessert und sichergestellt werden, dass eine Betreuung nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des betroffenen Menschen erforderlich ist. Dabei seien die Wünsche des Betreuten der zentrale Maßstab. Die Gesetzesänderungen sollen sicherstellen, dass die betroffene Person in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden wird.

Betreuungsvereine werden gestärkt

Der Gesetzesentwurf enthält außerdem eine Neuregelung zu Anerkennung, Aufgaben und finanzieller Ausstattung der Betreuungsvereine. Dadurch werde ihre unverzichtbare Arbeit bei der Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer gestärkt und für die Zukunft eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen sichergestellt, so die Bundesregierung.

Mehr Rechte für Eheleute

Ehegatten können sich in Fragen der Gesundheitssorge nicht kraft Eheschließung gegenseitig vertreten. Dafür benötigen sie bisher eine Vorsorgevollmacht oder müssen zum Betreuer bestellt werden. Mit der Neuregelung sollen sich Ehegatten befristet auf drei Monate in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage ist.

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2020.