Reform des Versorgungsausgleichsrechts vorgelegt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 02.09.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts veröffentlicht. In Teilaspekten habe sich gesetzgeberischer Handlungs- und Korrekturbedarf ergeben, heißt es auf der Seite des Ministeriums. Länder, Verbände und Fachkreise haben bis zum 01.10.2020 die Möglichkeit zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

Neuregelung sieht Gesamtbetrachtung bei Wertgrenzen vor

Der Versorgungsträger kann nach den §§ 14, 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) einseitig die externe Teilung eines Anrechts nur verlangen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Für die Einhaltung der Wertgrenzen wird nach geltender Rechtslage jedes Anrecht gesondert betrachtet. Der Entwurf schlägt hier eine Gesamtbetrachtung vor, wenn der ausgleichspflichtigen Person bei einem Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung mehrere Anrechte zustehen.

Wahlrecht für ausgleichsberechtigte Person

Bezieht die ausgleichspflichtige Person zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine laufende Versorgung, so kann dies bei Anrechten der betrieblichen und privaten Altersversorgung eine Verringerung des Ausgleichswerts zur Folge haben. Die ausgleichsberechtigte Person soll sich künftig über ein Wahlrecht dafür entscheiden können, dass das Anrecht in diesem Sonderfall dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten vorbehalten bleibt.

Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung

Ein Versorgungsträger ist nach § 30 VersAusglG für eine Übergangszeit vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt, wenn er aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr nur gegenüber der bisher berechtigten Person, sondern ebenfalls gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person zur Leistung verpflichtet ist. Hier soll klargestellt werden, dass die Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greift, da auch nur insoweit eine Doppelleistung gegenüber den Ehegatten droht.

Vorverlegung des Antrags auf Abänderung einer Entscheidung zum Wertausgleich

Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung einer Entscheidung zum Wertausgleich bei der Scheidung soll vorverlegt werden, um auch in komplexeren Fällen mit längerer Verfahrensdauer eine Abänderung noch vor dem Leistungsbeginn zu ermöglichen.

Redaktion beck-aktuell, 2. September 2020.