Reform des Mietspiegelrechts in Arbeit

Das Mietspiegelrecht soll reformiert werden. Ziel ist laut Bundesjustizministerium, die Qualität und Verbreitung von Mietspiegeln zu stärken und die Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter zu erhöhen. Es hat dazu gemeinsam mit dem Innenministerium Referentenentwürfe für ein Mietspiegelreformgesetz und für eine Mietspiegelverordnung vorgelegt.

Mietspiegel Grundlage für Neuvertragsmiete und Mieterhöhungsverlangen

Mietspiegel seien in Deutschland Referenzpunkt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, erläutert das Justizministerium. Ihre Bedeutung habe in der Vergangenheit stetig zugenommen. Sie dienten zur Bestimmung der zulässigen Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der Mietpreisbremse und als Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen. Mieter und Vermieter seien daher auf gute und aussagekräftige Mietspiegel angewiesen.

Klarere Anforderungen an qualifizierten Mietspiegel

Zur Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln sollen die Grundsätze, nach denen qualifizierte Mietspiegel zu erstellen sind, auf das Wesentliche beschränkt werden. Die zukünftig maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze sollen in einer Mietspiegelverordnung konkretisiert werden. Hierzu werde die Ermächtigung für den Erlass dieser Rechtsverordnung klarer gefasst, so das Bundesjustizministerium. Zusätzlich werde bestimmt, dass ein Mietspiegel, der den Anforderungen entspricht, die eine solche Verordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, als nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt gilt.

Mieterhöhungsverlangen künftig mit qualifiziertem Mietspiegel zu begründen

Die Bedeutung qualifizierter Mietspiegel soll gestärkt werden, indem Mieterhöhungsverlangen künftig mit einem qualifizierten Mietspiegel begründet werden müssen, sofern dieser Angaben für die betreffende Wohnung enthält und sofern die Begründung nicht durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt. Eingeführt werden soll auch eine neue Vermutung: Wurde ein Mietspiegel sowohl von der zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als qualifiziert anerkannt, so werde in Zukunft vermutet, dass er wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

Behörden sollen zur Erstellung auf vorhandene Daten zurückgreifen dürfen

Zur Verbesserung der Bedingungen für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel sollen die zuständigen Behörden Befugnisse zur Datenverarbeitung erhalten. Erleichtert werden soll die Nutzung vorhandener Daten zur Erstellung der Grundgesamtheit. Dies betrifft laut Ministerium Daten aus dem Melderegister, bei Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Daten sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus.

Mieter und Vermieter sollen zu Auskunft verpflichtet werden

Zur Erhöhung der Rückläufe aus den Befragungen und zur Vermeidung von durch selektives Antwortverhalten verursachten Verzerrungen werde eine Auskunftspflicht eingeführt: Vermieter und Mieter von Wohnraum würden verpflichtet, zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels Auskunft über ihr Mietverhältnis und über die Merkmale der Wohnung zu erteilen. Zur Senkung des mit der Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln verbundenen Aufwands soll der Bindungszeitraum von Mietspiegeln von zwei auf drei Jahre verlängert werden.

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2020.

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