Gelockerter Maßstab bei Überschuldungsprüfung
Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes weitergehende Erleichterungen geschaffen werden: Sie sollen ab dem 01.01.2021 zwar wieder der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung unterliegen. Allerdings werde der Überschuldungsprüfung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt, der auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.
Rechtssicherer Weg zu eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen
Daneben würden auch die Sanierungsmöglichkeiten des bestehenden Rechts fortentwickelt. Es soll nach Mitteilung des Ministeriums sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Diesen Unternehmen soll aber zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet werden.
Kein Grund mehr für Inanspruchnahme ausländischer Verfahren durch deutsche Unternehmen
Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen und Fortentwicklungen soll das deutsche Recht nach den Vorstellungen der Regierung mit den Rechtsordnungen Schritt halten, deren Sanierungsrecht in der Vergangenheit immer wieder auch deutsche Unternehmen angezogen habe. Künftig solle es keinen Grund mehr für die Inanspruchnahme ausländischer Verfahren durch deutsche Unternehmen geben.