Teil des Konjunktur- und Zukunftspakets
Die Bundesregierung setzt mit dem Gesetzentwurf Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 und des vom Koalitionsausschuss am 03.06.2020 beschlossenen Konjunktur- und Zukunftspakets um. Zudem würden insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen entlastet, erläutert das Bundesfinanzministerium weiter.
Stärkere Gewichtung der CO2-Werte bei den Steuersätzen für Pkw
Bisher gilt bei der Besteuerung von Pkw für CO2-Werte oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Steuersatz von 2 Euro je g/km. Um einen stärkeren Anreiz für emissionsärmere Fahrzeuge zu setzen, würden für Pkw-Erstzulassungen ab dem 01.01.2021 ansteigend gestaffelte Steuersätze eingeführt: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz. So steige der Steuersatz von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (über 95 g/km bis zu 115 g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (über 195 g/km).
Verlängerung der Steuerbefreiung für erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge
Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge ist bisher beschränkt auf Pkw, die bis 31.12.2020 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Der Zeitraum werde nun deutlich verlängert. Die Steuerbefreiung gilt nach der Reform künftig für begünstigte Erstzulassungen und Umrüstungen bis zum 31.12.2025. Sie werde längstens bis zum 31.12.2030 gewährt. Damit sei es auch in den nächsten Jahren sehr attraktiv, auf reine Elektrofahrzeuge umzusteigen, so das Ministerium. Mit der Abschmelzung gebe es zudem einen klaren Anreiz, den Umstieg möglichst schnell vorzunehmen.
Förderung von emissionsärmeren Pkw
Gefördert werde auch der Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren. Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12.06.2020 bis zum 31.12.2024 erstmals zugelassen werden, erhalten nach der geplanten Neuregelung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren eine Steuervergünstigung von 30 Euro pro Jahr. Die Steuervergünstigung werde längstens bis zum 31.12.2025 gewährt.
Entlastung kleinerer und mittelständischer Betriebe
Die insbesondere von Handwerksbetrieben verwendeten leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die auch zur Personenbeförderung genutzt werden können, würden zukünftig nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge besteuert. Die Regelung des § 18 Absatz 12 KraftStG werde abgeschafft.