Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien vorgelegt
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Das Bundesjustizministerium hat am 13.10.2020 den Referentenentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts veröffentlicht. Es handele sich um die größte Urheberrechts-Reform seit zwei Jahrzehnten, die zugleich dazu diene, das Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in der EU anzupassen, so das Ministerium. Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen des geltenden deutschen Urheberrechts.

Eigenes Gesetz für urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen

Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wird etwa künftig durch ein eigenständiges Gesetz geregelt. Dieses enthält auch Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Urheber für Nutzungen auf Plattformen. Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer wird die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt. Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (sogenannte ECL) vergeben. Die bereits bestehenden Sondervorschriften für die Online-Veröffentlichung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert.

Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechts

Der Entwurf sieht weiter die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechts vor, das die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen schützen soll. Zudem enthält der Entwurf Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text- und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz. Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes.

Anpassung des bestehenden Urhebervertragsrechts

Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst. Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (Privatkopie) beteiligt. Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, wie etwa Fotografien alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr, um einen besseren Zugang zum Kulturerbe zu ermöglichen. Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, durch Livestreams und Mediatheken.

Redaktion beck-aktuell, 13. Oktober 2020.