Re­fe­ren­ten­ent­wurf zur Re­form des Geld­wä­schestraf­tat­be­stands vor­ge­legt

Geldwäsche soll künftig effektiver bekämpft werden. Dazu hat das Bundesjustizministerium am 11.08.2020 einen Referentenentwurf zur Reform des Geldwäschestraftatbestands vorgelegt, wie es gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium mitteilte. Insbesondere solle es künftig nicht mehr darauf ankommen, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten herrühren.

Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein

Der Gesetzentwurf setze die Richtlinie 2018/1673/EU über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um. Oft sei es kompliziert, Geldwäsche wirksam zu bekämpfen, erklärt Finanzminister Olaf Scholz (SPD). Dies solle durch das geplante Gesetz vereinfacht werden. Der Nachweis von Geldwäsche solle künftig wesentlich einfacher sein. Dazu solle der komplexe Geldwäschetatbestand durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzt und deutlich erweitert werden. Der neu gefasste Straftatbestand solle künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. 

Paradigmenwechsel

"Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht", der die Geldwäschebekämpfung deutlich verbessere, heißt es in der Mitteilung. Das gelte insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgingen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lasse, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (" follow the money“-Ansatz). Bislang seien Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht gekommen, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis sei in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig gewesen.

Strafrahmen wie bisher

Der Strafrahmen solle wie bisher bei Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe liegen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handele, solle der Straftatbestand der Geldwäsche wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen.

TK-Überwachung wie bisher nur bei schweren Vortaten

Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig. Zuständig für Geldwäsche-Verfahren sollen künftig die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich seien.

Redaktion beck-aktuell, 12. August 2020.