Re­fe­ren­ten­ent­wurf zur Auf­he­bung des § 219a StGB ver­öf­fent­licht

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um hat heute sei­nen Re­fe­ren­ten­ent­wurf zur Auf­he­bung des Ver­bots der Wer­bung für den Schwan­ger­schafts­ab­bruch (§ 219a StGB) ver­öf­fent­licht. Ziel sei es, dass sich be­trof­fe­ne Frau­en bes­ser in­for­mie­ren kön­nen und Ärz­tin­nen und Ärzte Rechts­si­cher­heit er­hal­ten. Diese müss­ten über einen Schwan­ger­schafts­ab­bruch sach­lich in­for­mie­ren dür­fen, ohne Straf­ver­fol­gung be­fürch­ten müs­sen, heißt es in einer Mit­tei­lung.

Gel­ten­de Rechts­la­ge er­schwert Zu­gang zu In­for­ma­tio­nen für be­trof­fe­ne Frau­en

Wie das Mi­nis­te­ri­um er­läu­tert, müs­sen Ärz­tin­nen und Ärzte, die Schwan­ger­schafts­ab­brü­che unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 218a Abs. 1 bis 3 des StGB vor­neh­men, bis­her unter an­de­rem mit straf­recht­li­cher Ver­fol­gung rech­nen, wenn sie sach­li­che In­for­ma­tio­nen über den Ab­lauf und die Me­tho­den des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs öf­fent­lich, etwa auf ihrer Home­page, be­reit­stel­len. Sie seien auch ge­hin­dert, auf diese Weise be­kannt zu geben, wel­che Me­tho­de des Schwan­ger­schafts­ab­bruchs sie an­bö­ten. Be­trof­fe­nen Frau­en werde hier­durch zum einen der un­ge­hin­der­te Zu­gang zu sach­ge­rech­ten fach­li­chen In­for­ma­tio­nen über den sie be­tref­fen­den me­di­zi­ni­schen Ein­griff und zum an­de­ren das Auf­fin­den einer ge­eig­ne­ten Ärz­tin oder eines ge­eig­ne­ten Arz­tes er­schwert. Dies be­hin­de­re den Zu­gang zu fach­ge­rech­ter me­di­zi­ni­scher Ver­sor­gung sowie die freie Arzt­wahl und ver­let­ze das Selbst­be­stim­mungs­recht der Frau. Laut Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter Marco Busch­mann (FDP) passt diese Lage nicht in un­se­re Zeit.

Strei­chung des § 219a StGB: Leich­te­rer In­for­ma­ti­ons­zu­gang und Rechts­si­cher­heit

Daher solle die Straf­vor­schrift der Wer­bung für den Schwan­ger­schafts­ab­bruch in § 219a StGB auf­ge­ho­ben wer­den. Mit der Auf­he­bung solle er­reicht wer­den, dass sich be­trof­fe­ne Frau­en bes­ser in­for­mie­ren kön­nen. Denn die Be­reit­stel­lung von In­for­ma­tio­nen ge­ra­de durch Ärz­tin­nen und Ärzte, die selbst Schwan­ger­schafts­ab­brü­che vor­näh­men, auch au­ßer­halb eines per­sön­li­chen Be­ra­tungs­ge­sprächs, stel­le für sie eine wich­ti­ge Ent­schei­dungs­hil­fe dar. Ärz­tin­nen und Ärzte solle Rechts­si­cher­heit ge­ge­ben wer­den. Sie müss­ten Frau­en in die­ser schwie­ri­gen Si­tua­ti­on un­ter­stüt­zen kön­nen, ohne eine Straf­ver­fol­gung be­fürch­ten zu müs­sen. Busch­mann be­tont, "an­prei­sen­de Wer­bung bleibt selbst­ver­ständ­lich ver­bo­ten."

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2022.

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