Geltende Rechtslage erschwert Zugang zu Informationen für betroffene Frauen
Wie das Ministerium erläutert, müssen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des StGB vornehmen, bisher unter anderem mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich, etwa auf ihrer Homepage, bereitstellen. Sie seien auch gehindert, auf diese Weise bekannt zu geben, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anböten. Betroffenen Frauen werde hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert. Dies behindere den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl und verletze das Selbstbestimmungsrecht der Frau. Laut Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) passt diese Lage nicht in unsere Zeit.
Streichung des § 219a StGB: Leichterer Informationszugang und Rechtssicherheit
Daher solle die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB aufgehoben werden. Mit der Aufhebung solle erreicht werden, dass sich betroffene Frauen besser informieren können. Denn die Bereitstellung von Informationen gerade durch Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornähmen, auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs, stelle für sie eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Ärztinnen und Ärzte solle Rechtssicherheit gegeben werden. Sie müssten Frauen in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Buschmann betont, "anpreisende Werbung bleibt selbstverständlich verboten."