Die Zahlung von 7,50 Euro pro Monat und pro geführter Betreuung orientiert sich laut Ministerium am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22.04.2023 entsprechend der im Vergütungsgesetz 2019 herangezogenen Bemessungsgrundlage TVöD SuE (Sozial- und Erziehungsdienst).
Durch die Ausgestaltung als monatsweise Zahlung pro geführte Betreuung solle eine gerechte Mittelverteilung erreicht werden. Die Sonderzahlung solle zusammen mit der quartalsweisen Vergütungsfestsetzung beim zuständigen Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Die Sonderzahlung enthebe nicht von der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung der Vergütung bis Ende 2024.
Weniger Bürokratie im Ehrenamt
Der Gesetzentwurf sehe daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten. Mit einer Änderung des § 21 BtOG könne die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. So würden bürokratische Hürden für potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer beseitigt.
Der Gesetzentwurf soll laut Ministerium als Formulierungshilfe der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.