Referentenentwurf: Bis zu 15 Jahre Haft für das Sprengen von Geldautomaten

Das Justiz- und das Innenministerium haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf vorgestellt, der das Sprengen von Geldautomaten schärfer bestrafen soll. Künftig soll Tätern zwischen zwei und 15 Jahren Haft drohen. Auch soll es mehr Überwachungsbefugnisse für die Polizei geben.

Wer zur Begehung eines Diebstahls eine Sprengstoffexplosion herbeiführt, soll nach einem Referentenentwurf künftig mit nicht weniger als zwei Jahren Haft bestraft werden, kommt durch die Tat ein Mensch zu schaden, stehen mindestens fünf Jahre Gefängnis an. Damit wollen die Ministerien einen spezifischen Tatbestand für das Phänomen des Automatensprengens schaffen, das laut Angaben des Innenministeriums im vergangenen Jahr deutlich zugenommen habe.

Dafür soll ein neuer Qualifikationstatbestand von § 308 StGB geschaffen werden, der das Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen unter Strafe stellt. Das höchste Strafmaß soll dabei 15 Jahre betragen. Bisher sind für diese Straftaten Freiheitsstrafen von mindestens einem bzw. zwei Jahren vorgesehen.

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, der Qualifikationstatbestand solle das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung eines Diebstahls (§ 242 StGB), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2 StGB) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) angemessen ahnden. "Wenn kriminelle Diebesbanden durch das Land ziehen und Geldautomaten sprengen, ist das extrem gefährliche Kriminalität", kommentierte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). "Eine Geldautomatensprengung etwa an einem Bahnhof oder in einem Einkaufszentrum richtet nicht nur großen Schaden an, sondern stellt auch eine erhebliche Gefahr für Unbeteiligte dar, sei es für Anwohner oder Passanten."

Mehr Überwachungsbefugnisse für Ermittlungsbehörden

Ähnlich äußerte sich Bundesinnenministerin Nancy Faeser: "Wer Geldautomaten sprengt, riskiert das Leben von unbeteiligten Menschen. Wir haben es hier mit skrupellosen Tätergruppierungen und hochgefährlichen Sprengstoffen zu tun. Diese Taten müssen daher strenger geahndet werden können." Sie wolle zudem, dass die Ermittlungsbehörden auch Telekommunikationsüberwachung einsetzen können, um die Täter zu ermitteln und zur Verantwortung zu ziehen.

Das sieht der Gesetzentwurf vor: In § 100a StPO, der die Telekommunikationsüberwachung durch Ermittlungsbehörden regelt, soll der neue § 308 StGB in die Liste der "schweren Straftaten" aufgenommen werden. Besteht der Verdacht, dass eine solche Straftat begangen oder versucht wurde, darf die Telekommunikation auch ohne Wissen der Betroffenen überwacht und aufgezeichnet werden.

Außerdem sieht der Entwurf Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze vor.  Nun sollen Länder und Verbände Stellung nehmen können. 

Redaktion beck-aktuell, dd, 22. Juli 2024.