Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte
Der Referentenentwurf zur Umsetzung der (vollharmonisierenden) Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sieht für sämtliche Verbraucherverträge über digitale Inhalte (zum Beispiel Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (etwa soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste) an das Kaufrecht angelehnte Gewährleistungsrechte vor, die systematisch im allgemeinen Schuldrecht verankert werden sollen: Den Anspruch auf Nacherfüllung, den Anspruch auf Minderung, das Recht zur Vertragsbeendigung sowie den Anspruch auf Schadens-/Aufwendungsersatz.
Regelungen gelten auch beim Bezahlen mit personenbezogenen Daten
Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind (etwa Musik-CDs, DVDs). Die Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern zudem künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen sie mit personenbezogenen Daten bezahlen, wie etwa bei der Nutzung von sozialen Netzwerken.
Updatepflicht für Anbieter digitaler Produkte
Als neues Element sieht der Entwurf eine Updatepflicht für Anbieter von digitalen Produkten vor. Der Unternehmer schuldet danach auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen soll diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer gelten. Bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen soll sie für einen Zeitraum gelten, "den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann".
Transparenzpflichten für Online-Marktplätze
Der Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union"sieht insbesondere Transparenzpflichten für Online-Marktplätze (etwa eBay oder Amazon) vor. So müssen sie Verbrauchern künftig bis spätestens ab Beginn des Bestellvorgangs die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung offenlegen. Fernern müssen sie Verbraucher darüber informieren, ob es sich bei deren potentiellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt.
Informationspflichten bei Weiterverkauf von Eintrittskarten über Ticketbörsen
Außerdem enthält der Entwurf zugunsten von Verbrauchern auch eine Neuregelung zum Weiterverkauf von Eintrittskarten über Ticketbörsen. Danach soll der Anbieter künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren. Auch ist der Anbieter künftig zur Information verpflichtet, wenn ein Preis auf Basis einer automatisierten Entscheidung personalisiert wurde. Der Entwurf sieht zudem eine Reihe von Verschärfungen bei den Sanktionen von Verstößen vor. Europaweite Verstöße gegen Regelungen des Verbrauchervertragsrechts sollen künftig mit einem Bußgeld geahndet werden können.