Sachverhalt
Die Antragstellerin, ein deutsches Zirkusunternehmen, hatte bei der Stadt Hameln beantragt, Anfang April 2017 für vier Tage den städtischen Tönebönplatz für ein Gastspiel nutzen zu können, bei dem auch Zebras, Lamas und Kängurus gezeigt werden sollen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Hameln ab, nachdem der Rat der Stadt am 15.06.2016 beschlossen hatte, dass kommunale Flächen nur noch für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden sollen, die keine Tiere wildlebender Arten mit sich führen (zu den die vorgenannten Arten zählen). Auf den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin hatte das Verwaltungsgericht der Stadt Hameln mit Beschluss vom 12.01.2017 aufgegeben, über den Antrag neu zu entscheiden, weil die beschlossene Beschränkung der Nutzung rechtswidrig sei. Mit dem kommunalen "Wildtierverbot" solle für kommunale Flächen verboten werden, was nach bundesrechtlichen Regelungen des Tierschutzgesetzes erlaubt sei.
OVG verneint Rechtsschutzbedürfnis
Die Beschwerde der Stadt Hameln ist vom OVG bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen worden, nachdem die Stadt Hameln der Antragstellerin am 06.02.2017 die begehrte Gastspielerlaubnis vorbehaltlos erteilt und einen entsprechenden Nutzungsvertrag ohne Einschränkungen mit der Antragstellerin abgeschlossen hatte.
Tierschutzrechtliche Erlaubnis kann nicht durch "Wildtierverbot" ausgehöhlt werden
Darüber hinaus aber erachtete das OVG die Versagung der Gastspielerlaubnis auch in der Sache als rechtswidrig. Eine Kommune könne einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Mitführen von Wildtieren verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen weder allgemein noch im Rahmen von Regelungen über die Benutzung ihrer öffentlicher Einrichtungen aus tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Darüber hinaus greife das "Wildtierverbot" auch unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen ein. Den Zirkusunternehmen würde damit das Mitführen von Wildtieren auf diese Weise nicht mehr möglich sein.