Rechtsschutzversicherung greift nicht für Klage gegen "Heiratsschwindler“

Eine Rechtsschutzversicherung muss nicht die Prozesskosten gegen einen "Heirats- oder Beziehungsschwindler“, der auf Schadensersatz verklagt werden soll, übernehmen. Das entschied das Landgericht Frankenthal. Es habe sich bei der fraglichen Beziehung um eine eheähnliche Beziehung gehandelt, für Streitigkeiten aus denen der Versicherer nach seinen AGB nicht einzutreten habe. Daran ändere auch ein möglicher innerer Vorbehalt eines Heiratsschwindlers an der Beziehung nichts.

Frau verklagte ehemaligen Lebensgefährten

Eine junge Frau aus dem Landkreis Bad Dürkheim wollte ihren ehemaligen Lebensgefährten auf Schadensersatz verklagen. Ihrer Ansicht nach war die Beziehung von ihm bewusst eingegangen und ausgenutzt worden, um sie zu betrügen. So habe er Darlehensverträge in ihrem Namen über insgesamt 20.000 Euro abgeschlossen, ihre Unterschrift gefälscht und sie zur Auszahlung des Betrages an ihn gebracht. Ein solcher Schadensersatzprozess verursacht bereits in der ersten Instanz Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro. Deshalb wollte die Klägerin, dass ihre Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko für den Prozess übernimmt.

Rechtsschutzversicherung verweigerte Kostenübernahme

Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme ab und verwies auf einen Ausschlussgrund in ihren Versicherungsbedingungen. Danach greife die Versicherung ausdrücklich nicht "für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.“

LG bestätigt Versicherung

Die Dritte Zivilkammer des Landgerichts ist den Argumenten der Versicherung nun gefolgt. Nach den Schilderungen der jungen Frau habe das Paar über mehrere Monate eng zusammengelebt. Geplant sei gewesen, ein Haus gemeinsam zu beziehen und auch das besagte Konto nebst EC-Karte sei von ihm mitgenutzt worden. Deshalb sei die Beziehung, so die Urteilsbegründung, einer Ehe bereits angenähert gewesen.

Innerer Vorbehalt eines Heirats- oder Beziehungsschwindlers unerheblich

Ob der ehemalige Lebensgefährte die Beziehung möglicherweise nur eingegangen sei, um über die Klägerin an Geld zu kommen, führe zu keinem anderen Ergebnis, so das LG. Der innere Vorbehalt eines Heirats- oder Beziehungsschwindlers gegen eine Beziehung sei nach den Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Einordnung als nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht relevant. Die Klägerin müsste nun ohne ihre Rechtsschutzversicherung gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten vorgehen. Der Mann ist inzwischen unter anderem wegen anderer Betrugsstraftaten verurteilt und inhaftiert.

LG Frankenthal, Urteil vom 15.04.2020 - 3 O 252/19

Redaktion beck-aktuell, 26. Mai 2020.