BGH entscheidet über Voraussetzungen für "Hängebeschlüsse" im Kartellverwaltungsverfahren

Im Rechtsstreit um die Verarbeitung plattformunabhängiger Nutzerdaten durch Facebook hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde gegen den "Hängebeschluss" des OLG Düsseldorf zugelassen. Der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen "Hängebeschlüsse" im Kartellverwaltungsverfahren erlassen werden können, komme grundsätzliche Bedeutung zu, entschied der Kartellsenat am 15.12.2020.

BKartA untersagte Facebook Verarbeitung plattformunabhängiger Nutzerdaten

Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hatte Facebook im Februar 2019 untersagt, solche Daten ohne Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Hiergegen legte Facebook Beschwerde ein, über die das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf noch nicht entschieden hat. Das Beschwerdegericht hatte jedoch auf Antrag von Facebook die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Diese Anordnung hat der Kartellsenat auf Antrag des Bundeskartellamts aufgehoben und den Antrag von Facebook auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt.

"Hängebeschluss" setzt Verfügung des BKartA außer Kraft

Ende November 2020 hat Facebook beim Beschwerdegericht erneut einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Das Beschwerdegericht hat mit einem sogenannten "Hängebeschluss" vom selben Tag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Missbrauchsverfügung des Bundeskartellamts vorläufig bis zu seiner Entscheidung über den zweiten Eilantrag angeordnet. Damit hat es die Verpflichtung von Facebook einstweilen ausgesetzt, die Anordnungen des Bundeskartellamtes umzusetzen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen.

BGH lässt Rechtsbeschwerde zu

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundeskartellamtes hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen. Der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen "Hängebeschlüsse" im Kartellverwaltungsverfahren erlassen werden können, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Redaktion beck-aktuell, 17. Dezember 2020.