Rechtsberatende Berufe: Virtuelle oder hybride Versammlungen sollen bleiben

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der insbesondere den regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern, der Bundesnotarkammer, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und der Bundessteuerberaterkammer die Möglichkeit einräumt, Versammlungen auch künftig in virtueller oder hybrider Form abzuhalten. Weiter sieht er kleinere Anpassungen im Berufsrecht vor.

Virtuelle und hybride Versammlungsmöglichkeiten zeitgemäß

Der Entwurf wurde mit Blick auf die während der Pandemie gewonnenen Erfahrungen erstellt. Um die Funktionsfähigkeit der Kammern während der Pandemie sicherzustellen, hatte der Gesetzgeber 2020 das COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern erlassen, das hybride und virtuelle Versammlungen vorsah. Das Gesetz ist jedoch Ende Juni 2022 außer Kraft getreten. Mit dem Referentenentwurf soll die Möglichkeit virtueller und hybrider Versammlungen auch in Zukunft eröffnet werden. In der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz soll daher eine "gesetzliche Grundlage für die Einführung virtueller und hybrider Versammlungsmöglichkeiten geschaffen werden, die der voranschreitenden Digitalisierung der Kommunikation Rechnung trägt", heißt es aus dem Bundesjustizministerium.

Kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Für Berufsausübungsgesellschaften, denen als Gesellschafter zugelassene Berufsausübungsgesellschaften angehören, soll laut Entwurf die Verpflichtung entfallen, im Zulassungsantrag Name und Beruf der mittelbar beteiligten Personen anzugeben. Auch soll die Mitteilungspflicht des Versicherers für nicht zugelassene bzw. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO, PAO und dem StBerG soll entfallen. Ferner wird im Entwurf klargestellt, dass bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO (bzw. § 159 PAO) nur die Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen nach § 207a Abs.1 Nr.4 BRAO (bzw. § 159 Abs. 1 Nr. 4 PAO) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer werden. Des weiteren soll klargestellt werden, dass eine Veröffentlichung der von der Satzungsversammlung bei der BRAK gefassten Beschlüsse, die die Frist für das Inkrafttreten in Lauf setzt, erst nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens beim Bundesjustizministerium zulässig ist. Eine vorherige rein informatorische Veröffentlichung bleibt zulässig.

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 21. März 2023.