Amsterdamer Gericht: Meta darf Daten ohne Einwilligung vorläufig nicht zusammenführen

Wer Meta nicht widersprochen hat, erteilte dem Unternehmen laut Rechtbank Amsterdam damit keinen Freibrief, seine gesammelten personenbezogenen Daten zusammenzuführen und damit die KI zu trainieren. Meta darf vorerst Daten eines Antragstellers nicht nutzen, der das "opt-out-Verfahren" nicht durchführen konnte.

Ein Niederländer bekam wie Millionen andere von Meta eine E-Mail, in der das Unternehmen ankündigte, seine personenbezogenen Daten von Instagram und Facebook für verschiedene Dienste wie zum Beispiel "Ads" zusammenzuführen und damit auch seine KI zu trainieren. Meta bot an, er könne dem widersprechen (opt-out). Ein Versuch, so der Nutzer, sei fehlgeschlagen und er habe nur eine Fehlermeldung bekommen. Nach dem Digital Markets Act hätte man stattdessen ohnehin aktiv seine Zustimmung einholen müssen. Daher beantragte er bei der Rechtbank Amsterdam, Meta die Zusammenführung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten für über seine Dienste hinausgehende Zwecke zu verbieten – jedenfalls im einstweiligen Verfahren mit Erfolg.

Die Rechtbank Amsterdam (Beschluss vom 19.05.2025 – 10795074 CV FORM 23-14577) gab dem Antrag des Niederländers statt: Meta wurde es bei Androhung einer Strafe in Höhe von 100.000 Euro pro Verstoß bis zur Entscheidung in der Hauptsache verboten, die Daten des Nutzers wie angekündigt zu verwenden. Das Gericht wunderte sich, dass sich das Unternehmen überhaupt gegen den Antrag wendet, da Meta nach öffentlich zugänglichen Informationen der niederländischen Datenschutzbehörde erklärt habe, dass jeder Widerspruch eines Users von Meta berücksichtigt werde. Der Holländer habe seinen Widerspruch nun eben auf diesem Weg kundgetan.

Der Einwand des Internetunternehmens, dass man in einer solchen Bagatellsache ("small claim procedure") kein einstweiliges Verfahren führen könne, verfing nicht:  Nach Art. 223 ZPO-NL und auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schließe eine "Bagatelle" die Anwendung des vorläufigen Eilverfahrens nicht aus. Da Meta den Anspruch des Nutzers nicht einfach anerkannte, und für das Gericht nicht ersichtlich war, welcher Grund dahintersteckte, bewehrte es seine Entscheidung auch mit dem Ordnungsgeld.

Rechtbank Amsterdam, Beschluss vom 19.05.2025 - 10795074 CV FORM 23-14577

Redaktion beck-aktuell, rw, 19. August 2025.

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