Verweisungsfehler schlichen sich in 2021 beschlossenes Gesetz ein
§ 110d StPO regelt den Richtervorbehalt für bestimmte Maßnahmen (sogenannte Keuschheitsproben) im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen mit Bezug auf die §§ 176e StGB ("Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern") und § 184b StGB ("Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte"). In Satz 1 der aktuell geltenden Fassung der Norm fehlt laut Begründung des Entwurfs (BT-Drs. 20/336) ein Verweis auf Abs. 3 des § 176e StGB. Zudem wird auf § 184 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 StGB statt auf § 184b Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 StGB verwiesen. Die Verweisungsfehler waren laut Begründung in Art. 2 des "Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" enthalten. Bundestag und Bundesrat hatten das Gesetz im Juni 2021 beschlossen. Weitere Änderungen betreffen das Restrukturierungsfondsgesetz sowie die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.