Rechtsausschuss: Experten bei Bewertung der NetzDG-Änderungen uneins

Die geplanten Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) werden von Experten unterschiedlich bewertet. Dies zeigte sich am 17.06.2020 bei einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, in dem unter anderem der Gesetzentwurf der Bundesregierung diskutiert wurde, mit dem die Bekämpfung strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken weiter verbessert und transparenter gemacht werden soll.

Rechtsdurchsetzung soll einfacher und effektiver werden

Ferner sollen Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern sowie Nutzern mit den Anbietern zukünftig einfacher und effektiver beigelegt werden können. Auch sollen zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte leichter durchgesetzt werde können. Fragen der Abgeordneten betrafen vor allem die EU-Konformität des Entwurfs, die Behandlung von Video-Sharing-Diensten im Ausland, mögliche Probleme beim Gegenvorstellungsverfahren und das Zusammenspiel von Kontrolle und Staatsferne.

HateAid: Konkrete Ausgestaltung der Regelungen zu oberflächlich

Rechtsanwältin Josephine Ballon von der gemeinnützigen Organisation HateAid, die Betroffene von digitaler Gewalt unterstützt, erklärte, es gehe nach den kontroversen Diskussionen zur Einführung des NetzDG weiterhin um die zentrale Frage, inwiefern die Meinungsfreiheit durch dieses Gesetz gewahrt oder beschnitten wird. Der Entwurf beinhalte gute Ansätze zur Stärkung der Rechte betroffener Nutzer. Deswegen sei es umso bedauerlicher, dass die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen teilweise nur zaghaft, wenig aussagekräftig und mitunter auch nur oberflächlich erfolgt sei. Viele Regelungen würden in der Praxis ins Leere laufen, wenn der Gesetzgeber diese nicht noch einmal konkretisiert und mit der juristischen Praxis abgleicht.

Verein Digitale Gesellschaft sieht Gefahr für Meinungsfreiheit

Anne Busch-Heizmann vom Verein Digitale Gesellschaft erklärte, die bisherigen Kritikpunkte würden mit dem Entwurf nicht ausgeräumt und zum Teil sogar verschärft. Es sei eine Gefahr für die Meinungsfreiheit, wenn dazu ermuntert werde, künstliche Intelligenz zur Erkennung und Bewertung von Inhalten einzusetzen und wenn gesetzliche Vorgänge in private Hände gegeben würden. Selbstverständlich müssten Straftatbestände, die im Internet stattfinden, verfolgt und sanktioniert werden, und der Staat habe die Pflicht, Betroffene zu schützen. Dabei dürften jedoch bestehende Bürgerrechte nicht mit Mitteln beschnitten werden, die einer Internetzensur und Überwachung Vorschub leisteten.

Google-Vertreterin präferiert europäischen Ansatz und rät zu Verschiebung des Gesetzes

Sabine Frank, Leiterin Regulierung, Verbraucher- und Jugendschutz bei Google, erklärte, der Internetdienstanbieter werde weiterhin erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die Ausbreitung von Hass und Hetze aufzuhalten. Während Google die Ziele des Gesetzentwurfs zur Änderung des NetzDG mittrage, würden die vorgeschlagenen Regelungen für nicht geeignet gehalten, dieses Ziel zu erreichen. Im Einzelnen bemängelte Frank, dass der Entwurf nicht das Herkunftslandprinzip nach der E-Commerce-Richtlinie der EU beachte. Die Überwachung der Dienste der Informationsgesellschaft durch eine regierungsnahe Stelle wie das Bundesamt für Justiz verstoße gegen den Grundsatz der Staatsferne. Im Interesse eines kohärenten europäischen Ansatzes sollte der Gesetzentwurf verschoben werden.

Uneinigkeit über EU-Rechtskonformität des Entwurfs

Marc Liesching von der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig bemängelte eine fehlende Unionsrechtskonformität des Entwurfs. Die Europarechtswidrigkeit des NetzDG und die Unanwendbarkeit des Gesetzes auf soziale Netzwerke mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten ergäben sich im Licht der Spruchpraxis der EU-Kommission und des Europäischen Gerichtshofes derart deutlich, dass niemand in der Rechtswissenschaft von einer EU-Rechtskonformität des NetzDG ausgehe. Rolf Schwartmann von der Technischen Hochschule Köln betonte demgegenüber die Europarechtskonformität des Entwurfs. Die Regelungen stünden im Einklang mit den Zuständigkeitsvorgaben der E-Commerce-Richtlinie und regelten in Übereinstimmung mit der Richtlinie zulässige mitgliedstaatliche Verfahrensvorgaben. Zur Zuständigkeit des Gesetzgebers erklärte er, dieser sei für den Erlass des NetzDG zuständig gewesen und sei es auch für den vorliegenden Änderungsentwurf. Eine Inhaltskontrolle, für die die Länder zuständig seien, finde hier gerade nicht statt. Die Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens sei angezeigt, erklärte Schwartmann. Das Verfahren biete zum Schutz der Meinungsfreiheit einen weiteren Mechanismus, um der Gefahr von Overblocking wirksam entgegentreten zu können.

Landesmedienanstalten sehen umfassenden Überarbeitungsbedarf

Aus der Sicht des Vorsitzenden der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, Wolfgang Kreißig, weist die Vorlage offensichtliche Schnittstellen zur inhaltebezogenen Medienregulierung auf Länderebene und zur Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten auf, die nicht zufriedenstellend gelöst seien. Zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung und zur bestmöglichen Regulierung von Plattformen sollten daher bewährte Instrumente zur Regelung der Zusammenarbeit von Behörden in das NetzDG implementiert werden. So sollte es einen institutionalisierten Informationsaustausch des Bundesamtes für Justiz (BfJ) mit der Kommission für Jugendmedienschutz geben. Eine finale Entscheidung über das Löschen oder den Verbleib von Inhalten müsse hoheitlichen – und in diesem Falle – staatsfern organisierten – Einrichtungen überlassen bleiben, betonte Kreißig. Das Konzept der Übertragung solcher Aufgaben auf Private sollte daher grundsätzlich überdacht werden.

Bundesamtes für Justiz zieht positive Bilanz

BfJ-Präsident Heinz-Josef Friehe zog in seiner Stellungnahme nach knapp drei Jahren praktischer Erfahrung mit dem NetzDG eine positive Bilanz der Arbeit der Behörde. So hätten die Anbieter von sozialen Netzwerken ihre Geschäftsprozesse an die gesetzlichen Regelungen angepasst, indem sie etwa ein Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen. Keinerlei Anhaltspunkte hätten sich dafür ergeben, dass die Anbieter sozialer Netzwerke aus Furcht vor möglichen Bußgeldern des BfJ Beiträge ihrer Nutzer übereilt und ungerechtfertigt löschen oder sperren würden. Wie Friehe erklärte, haben die zusätzlichen Möglichkeiten des Verwaltungshandelns, die der Entwurf eröffne, aus Sicht des BfJ das Potential, den Umgang mit den sozialen Netzwerken erheblich zu vereinfachen.

DAV schlägt beratende Funktion des BfJ vor

Der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting, der für den Deutschen Anwaltverein (DAV) sprach, begrüßte, dass der Gesetzgeber in dem Entwurf den Bedenken des DAV Rechnung getragen habe. Klargestellt werden sollte, dass Nutzern neben der Gegenvorstellung auch der Zivilrechtsweg offensteht. Härting schlug vor, das Beschwerde- und Gegenvorstellungsverfahren zu vereinfachen und die Strafverfolgungsbehörden nicht unnötig zu belasten. Schließlich sollte das BfJ nicht nur eine Vollzugsfunktion haben, sondern auch eine beratende Funktion gegenüber Anbietern sozialer Netzwerke und deren Nutzern.

Besserer Datenzugang für Wissenschaft gefordert

Simon Hegelich von der Technischen Universität München forderte einen besseren Datenzugang für die Wissenschaft und schilderte Erfahrungen aus der Praxis. In vielen Bereichen teilten Plattformunternehmen bereits umfangreiche Datensätze mit der Wissenschaft.

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2020.