Rechtsausschuss beschließt virtuelle Haupt- und Generalversammlungen

Neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein. Diese Änderung am Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften hat der Rechtsausschuss des Bundestags heute beschlossen, wie der parlamentarische Pressedienst berichtet.

Coronabedingt eingeführte virtuelle Hauptversammlung wird verstetigt

Wie der parlamentarische Pressedienst schreibt, hatte sich der ursprüngliche Gesetzentwurf nur auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogen. Mit dieser Regelung soll die während der Corona-Pandemie eingeführte, zeitlich befristete Möglichkeit, Hauptversammlungen virtuell durchzuführen, verstetigt werden. Die bisherige Sonderregelung für Hauptversammlungen war Teil des "Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" vom 27.03.2020. Sie endet zum 31.08.2022. Den Gesetzentwurf nahm der Ausschuss nach fachlicher Diskussion über die angenommenen und über weitere vorgeschlagene Änderungen mit Stimmen der Koalition sowie der Union und der Linken bei Gegenstimmen der AfD an. Die abschließende Beratung im Plenum ist für Donnerstagabend geplant.

Änderung: Satzung kann behandelnde Gegenstände nicht beschränken

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Neben der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde unter anderem die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde "die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben", heißt es zur Begründung. Eine weitere Regelung bezieht sich beispielsweise auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben.

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2022.