Rechtsausschuss beschließt Streichung von Werbeverbot für Abtreibungen

Der Rechtsausschuss des Bundestags hat heute die Streichung des sogenannten Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) beschlossen. Dies hat der parlamentarische Pressedienst mitgeteilt. Zudem habe der Ausschuss eine Änderung des Entwurfs beschlossen. Danach solle das Recht von Ärztinnen und Ärzten und anderer Einrichtungen, sachlich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren, im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgeschrieben werden.

Verankerung des Rechts zur sachlichen Information im SchKG        

Der Regierungsentwurf sieht vor, § 219a StGB ("Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft") zu streichen. Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, sollen aufgehoben werden. Zudem sollen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes so angepasst werden, dass sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst werden. Laut Pressedienst hat der Ausschuss auf Antrag der Koalition Änderungen an dem Gesetzentwurf beschlossen. Vorgesehen sei neben einer redaktionellen Änderung nunmehr auch eine Ergänzung im Schwangerschaftskonfliktgesetz. In § 13a solle ein neuer Absatz 3 ergänzt werden. Nach diesem solle es "Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten" gestattet sein, "sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren".

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2022.