Versicherungspflicht für Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine
Der Gesetzentwurf sieht eine erstmalige Versicherungspflicht für den Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (beispielsweise Bagger, Erntemaschine, Kehrmaschine) und Staplern im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen vor. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind diese Fahrzeuge, wenn sie ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden oder Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
Alternativer Versicherungsschutz bei Motorsportveranstaltungen
Für den Gebrauch von Fahrzeugen bei einer Motorsportveranstaltung in einem hierfür abgegrenzten Gebiet sieht der Gesetzentwurf einen nach der Richtlinie erforderlichen alternativen Versicherungsschutz vor. Dieser kann auch aufgrund einer vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bestehen. Umfang und Deckungssummen werden in Anlehnung an eine Kfz-Pflichtversicherung geregelt. Die Mindestversicherungssumme liegt in Deutschland für Personenschäden heute bei 7,5 Millionen Euro je Schadensfall. Dies soll auch für den alternativen Versicherungsschutz bei Motorsportveranstaltungen gelten.
Neuregelung der Insolvenzsicherung
Anstelle der bisherigen deutschen Absicherung für den Fall der Insolvenz eines Kfz-Haftpflichtversicherers durch den Verkehrsopferhilfe e.V. als Entschädigungsfonds wird die Insolvenzsicherung nach den Vorgaben der KH-Richtlinie treten. Die Aufgabe der Insolvenzsicherung wird nach dem Entwurf weiterhin dem Verkehrsopferhilfe e.V. unter der neuen Bezeichnung als Insolvenzfonds zugewiesen. Die Finanzierung erfolgt nur noch durch die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Bemessungsgrundlage wird auf das Prämienaufkommen ihres gesamten in den EWR-Staaten getätigten Kfz-Haftpflichtversicherungsgeschäfts erweitert. Die bisherige Deckelung auf 0,5% des Gesamtprämienaufkommens des vorangegangenen Kalenderjahres für die Insolvenzsicherung entfällt. Dies soll sicherstellen, dass ausreichend Mittel für die Insolvenzsicherung zur Verfügung stehen. Regressregelungen zwischen den nationalen Stellen der EU-Mitgliedstaaten führen richtlinienbedingt dazu, dass die endgültige Einstandspflicht des Verkehrsopferhilfe e.V. (das heißt des Insolvenzfonds) auf Schäden beschränkt ist, die durch die Insolvenz der in Deutschland zugelassenen Versicherer verursacht wurden.