Rechnungshof-Präsidenten fordern Einhaltung der Schuldenbremse

Die Rechnungshof-Präsidenten von Bund und Ländern haben die Politik ermahnt, nach der Corona-Pandemie nicht mit immer neuen Begründungen Notlagenkredite aufzunehmen und die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse wieder einzuhalten. “Die Schuldenbremse erlebt seit 2020 eine fortwährende Bewährungsprobe“, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung der Präsidenten.

Kritik an immer mehr “Notlagen-Krediten“

“Wurde zunächst von Bund und Ländern wegen der Corona-Pandemie von der Möglichkeit, Notlagenkredite aufzunehmen, umfassend Gebrauch gemacht, werden gegenwärtig andere Krisen als Begründung für das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation herangezogen“, so die Präsidenten weiter in ihrer Erklärung, die sie am 25.04.2023 zum Abschluss einer Konferenz in München verabschiedeten. Dies erhöhe den Druck auf die öffentlichen Haushalte. Es müssten deshalb die Möglichkeiten der Haushaltskonsolidierung genutzt werden. “Vielmehr ist die verfassungsrechtliche Schuldenbremse einzuhalten und darf nicht aufgeweicht werden“, forderten die Präsidenten der Rechnungshöfe. “Auch eine Umgehung der Schuldenbremse durch Auslagerung der Kreditaufnahme aus den Kernhaushalten, etwa in Fonds, Nebenhaushalten oder andere Konstruktionen, gilt es zu vermeiden.“

Beispiel Strom- und Gaspreisbremsen

Zuletzt hatte die Bundesregierung zum Beispiel Strom- und Gaspreisbremsen aus einem Sondertopf neben dem Haushalt finanziert, der mit bis zu 200 Milliarden Euro aus Krediten gefüllt werden sollte. Auch die geplanten 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr laufen nicht über den regulären Ministeriums-Etat. In der Corona-Krise hatte der Bundestag zur Pandemiebekämpfung die Schuldenbremse ausgesetzt und dies mit der besonderen Notsituation begründet.

“Notlagenkredite auf Vorrat oder in Sondervermögen unzulässig“

Solche Notlagenkredite seien “nach den verfassungs- und haushaltsrechtlichen Regeln auf den zwingend zur Bekämpfung der Notlage notwendigen Umfang zu beschränken“, betonten die Rechnungshof-Präsidenten. Sie dürften nur in Anspruch genommen werden, wenn sich eine Notlage der Kontrolle des Staates entziehe und die Finanzlage erheblich beeinträchtige. Sie dürften auch nicht auf Vorrat aufgenommen und etwa in Sondervermögen oder Rücklagen geparkt werden.

Redaktion beck-aktuell, 25. April 2023 (dpa).