Frist für Haupt- und Generalversammlungen von SE und SCE wird verlängert

Die Frist für Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) wird vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie verlängert. Der Rat der EU hat am 26.05.2020 einem entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt. SE und SCE dürfen danach ihre Hauptversammlungen ausnahmsweise innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres abhalten anstatt innerhalb von sechs Monaten, wie gesetzlich vorgesehen.

Hauptversammlungen von entscheidender Bedeutung

Die Hauptversammlungen sollen jedoch nicht später als am 31.12.2020 stattfinden, betont die EU-Kommission. Die Abhaltung von Hauptversammlungen sei von entscheidender Bedeutung um sicherzustellen, dass gesetzlich vorgeschriebene oder wirtschaftlich notwendige Entscheidungen für das Unternehmen oder die Genossenschaft, Aktionäre, Mitglieder und Dritte rechtzeitig getroffen werden. Die Sofortmaßnahmen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

Redaktion beck-aktuell, 27. Mai 2020.