Bessere Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen
Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie sollen die Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen verschärft werden. Unter anderem sollen auch alle wesentlichen Bestandteile einer Waffe gekennzeichnet werden. Die Harmonisierung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen unter den Mitgliedstaaten sollen es leichter machen, Feuerwaffen, die für kriminelle Handlungen verwendet werden, zurückzuverfolgen, auch wenn die Waffen aus getrennt erworbenen Teilen zusammengefügt wurden. Allerdings müssen die entsprechenden Angaben natürlich auch in den nationalen Waffenregistern erfasst werden. Damit dies geschehen kann, sollen die Mitgliedstaaten nun dafür sorgen müssen, dass jede Feuerwaffen-Transaktion von Waffenhändlern und Maklern ohne unnötige Verzögerung elektronisch erfasst wird.
Bisher nicht berücksichtigte Waffenarten sollen nun erfasst werden
Die Vorschriften für die Deaktivierung von Feuerwaffen werden mit der überarbeiteten Richtlinie verschärft, indem insbesondere vorgesehen wird, dass deaktivierte Feuerwaffen der Kategorie C – also der Kategorie der meldepflichtigen Feuerwaffen – zugeordnet werden. Bisher galt die Richtlinie nicht für deaktivierte Feuerwaffen. Im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie soll darüber hinaus die Kategorie der Salutwaffen und akustischen Waffen neu eingeführt werden. Hierbei handelt es sich um scharfe Feuerwaffen, die so umgebaut wurden, dass sie Leerpatronen abfeuern, wie sie beispielsweise bei Theateraufführungen oder Fernsehaufnahmen verwendet werden. Diese Waffen fielen bisher nicht unter die Richtlinie und stellen aus diesem Grund eine ernste Sicherheitsbedrohung dar. Da keine strengeren einzelstaatlichen Vorschriften bestanden, war diese Art Waffen bislang frei verkäuflich. Da sie sich oftmals ohne größere Schwierigkeiten wieder in scharfe Waffen rückumbauen lassen, stellten sie eine Gefahr dar. Solche Waffen seien beispielsweise bei den Terroranschlägen von Paris verwendet worden, so die Kommission. Durch die Neufassung der Richtlinie werde sichergestellt, dass derartige Waffen weiterhin in der Kategorie erfasst bleiben, der sie vor ihrem Umbau zugeordnet waren.
Kein ziviler Gebrauch gefährlichster halbautomatischer Feuerwaffen mehr
In Bezug auf gefährliche halbautomatische Feuerwaffen sollen zum einen die für ihren Erwerb geltenden Vorschriften verschärft werden. Zum anderen sollen einige dieser Waffen der Kategorie A zugeordnet und somit der zivile Gebrauch dieser Waffen verboten werden. Dies gilt für halbautomatische Kurz-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, sowie für halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit Ladevorrichtungen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können. Auch Lang-Feuerwaffen, die sich leicht verbergen lassen, weil sie beispielsweise mit einem Klapp- oder Teleskopgriff ausgerüstet sind, sollen verboten werden.
Strengere Vorschriften für Erwerb und Besitz der gefährlichsten Feuerwaffen
Der Erwerb und der Besitz der gefährlichsten Feuerwaffen der Kategorie A ist nur mit einer Sondergenehmigung des betreffenden Mitgliedstaats möglich. Die Vorschriften für die Erteilung einer solchen Sondergenehmigung sollen bedeutend strenger werden. Hierfür soll eine erschöpfende Liste der Gründe sorgen, aus denen eine Sondergenehmigung erteilt werden kann, wie beispielsweise die nationale Verteidigung oder der Schutz kritischer Infrastruktur. Ferner darf eine Sondergenehmigung nur erteilt werden, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit dem nicht entgegensteht. Ist eine Feuerwaffe der Kategorie A für eine Disziplin des Schießsports erforderlich, so sollen für den Erwerb einer solchen Waffe strenge Vorschriften gelten. Unter anderem soll es sich um eine von einem offiziell anerkannten Sportschützenverband anerkannte Disziplin handeln müssen. Außerdem soll die Möglichkeit bestehen, für halbautomatische Feuerwaffen, die legal erworben und registriert werden, bevor die Richtlinie in Kraft tritt, die Genehmigung zu erneuern.
Verbesserter Austausch relevanter Informationen zwischen Mitgliedstaaten
In die Richtlinie wird eine neue Bestimmung aufgenommen, die es der Kommission erlaubt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem ein gemeinsames elektronisches System für einen systematischen Informationsaustausch geschaffen wird. Hierdurch soll das Datenerhebungssystem verbessert werden. Gleichzeitig wird geprüft, wieweit die auf nationaler Ebene geschaffenen Informationssysteme interoperabel sind. Ausgetauscht werden Informationen über genehmigte Transfers von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat sowie Informationen über Fälle, in denen keine Genehmigung für den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe erteilt wird. Mit der Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Vorschriften zu erlassen und anzuwenden.
Abstimmung im Parlament und Annahme des Rates stehen noch aus
Die Richtlinie wird jetzt dem Europäischen Parlament zur Abstimmung in erster Lesung und dem Rat zur Annahme vorgelegt. Der Rat wird das Parlament im Hinblick auf eine Einigung in erster Lesung förmlich mittels des üblichen Schreibens informieren.
Hintergrund
Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen war ursprünglich als Maßnahme konzipiert, einen Ausgleich zwischen den Zielsetzungen des Binnenmarkts und den Sicherheitserfordernissen bezüglich der Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch zu schaffen. Vor dem Hintergrund einer Reihe von Terroranschlägen in Europa, die Defizite bei der Umsetzung der Richtlinie zu Tage brachten, hatte die Europäische Kommission am 18.11.2015 den Änderungsvorschlag vorgelegt. Die gegenwärtige Überprüfung ist laut Kommission eine Fortsetzung der Überarbeitung von 2008 und dient ferner der Angleichung der EU-Gesetzgebung an das UN-Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit.