Radfahrer trifft beim Pferde-Überholen eine besondere Sorgfaltspflicht

Das Landgericht Frankenthal hat am 05.06.2020 entschieden, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr beim Überholen einen 2-Meter-Abstand einhalten müssen. Denn zwar treffe die Halter der Pferde die Tierhalterhaftung, aber auch ein Radfahrer müsse bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise rechnen. Weil der Radfahrer statt der erforderlichen zwei Meter nicht mal einen Meter Abstand gehalten habe, treffe ihn eine hälftige Mitschuld.

Pferd schlug aus, Radfahrer erlitt Prellungen

Der Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg zwei Pferde überholen. Dabei hielt er den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Dieser hätte nach Ansicht der Kammer im konkreten Fall mindestens eineinhalb bis zwei Meter betragen, während der Radfahrer lediglich einen Abstand von circa 40 Zentimetern hatte. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zu Fall. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Obwohl die beiden Reiterinnen den Radweg verbotswidrig benutzt hatten, trifft den Radfahrer nach dem Urteil eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen. Ihm wurde unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen.

Tierhalterhaftung trifft auf Mitverschulden des Radfahrers

Die Kammer stellte in der Entscheidung zunächst fest, dass für die Halterin eines Pferdes eine Tierhalterhaftung besteht. Hiernach hat ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten, da ihr bewusst gewesen sei, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird. Gleichzeitig habe sich aber auch der Radfahrer falsch verhalten: Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich – wie hier – verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden müsse, sei ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens eineinhalb bis zwei Metern eingehalten werden müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.

LG Frankenthal, Urteil vom 05.05.2020 - 4 O 10/19

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2020.