Prozesskosten wegen Baumängeln an selbst genutztem Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen

Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2020 entschieden. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baummängel seien unüblich.

Kläger prozessierten wegen Baumängeln am Eigenheim

Im Oktober 2015 beauftragten die Kläger, ein Ehepaar, ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Kläger gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, unter anderem im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Allein im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt rund 13.700 Euro.

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht

Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Kläger unter anderem die ihnen entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin. Das beklagte Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung ab.

FG: Keine Gefährdung der Existenzgrundlage 

Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Ansprüche, die die Kläger mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, hätten zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen und seien für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Jedoch habe für sie zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Kläger seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können.

Aufwendungen nicht außergewöhnlich – Baumängel nicht unüblich

Die Aufwendungen seien auch nicht außergewöhnlich. Der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellten Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2020 - 3 K 2036/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2020.