Preisklauseln der Deutschen Bank für Basiskonto gekippt
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Banken dürfen ihren Mehraufwand für die Führung von Basiskonten nicht allein auf die Inhaber von Basiskonten umlegen. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.06.2020 und kippte Entgeltklauseln der Deutschen Bank, die für ein Basiskonto monatlich 8,99 Euro verlangt hatte. Die Kosten für ein solches Konto, das einkommensschwachen Verbrauchern die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen solle, müssten angemessen sein.

vzbv klagte gegen Entgeltklauseln der Deutschen Bank

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) wandte sich gegen die Entgelte, die die Deutsche Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG auswies. Danach betrug der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 Euro. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Bank im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks sollte der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 Euro entrichten. Der vzbv hielt die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam. Die Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt. Die Bank legte dagegen Revision ein.  

BGH: Entgeltklauseln wegen Unangemessenheit unwirksam

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH hat die Entgeltklauseln gekippt. Er stellte zunächst fest, dass die Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen. Denn sie wichen von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG ab. Die Entgeltklauseln hielten der Inhaltskontrolle auch nicht stand und seien deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 ZKG müsse das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Zahlungskontos (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft) angemessen sein.

Kontrahierungszwang darf nicht durch hohe Entgelte unterlaufen werden

Für die Beurteilung der Angemessenheit seien nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Diese Bewertungsparameter seien jedoch nicht abschließend, wie bereits der Wortlaut ("insbesondere") zeige. Zu berücksichtigen sei daher auch, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen Verbrauchern, insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern, den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen. Der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang dürfe nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden.

Mehraufwand darf nicht allein auf Inhaber von Basiskonten umgelegt werden

Laut BGH ist das Entgelt für ein Basiskonto jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn es Kostenbestandteile enthält, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürften. Diese Vorschrift schließe es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssten diese Kosten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Dagegen habe die Beklagte verstoßen. Denn nach den von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten habe sie den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt. 

BGH, Urteil vom 30.06.2020 - XI ZR 119/19

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2020.