Preisgeld für Dissertation ist einkommensteuerpflichtig

Ein für eine Dissertation erhaltenes Preisgeld muss versteuert werden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. Es sah im konkreten Fall die Auszahlung des Preisgeldes durch die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin an der Universität veranlasst. Einen entsprechenden Zusammenhang habe die Klägerin auch selbst hergestellt, indem sie die Druckkosten ihrer Dissertation als Werbungskosten geltend gemacht habe.

Finanzamt versteuert Preisgeld als Arbeitslohn

Die Klägerin erstellte während ihrer Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Institut einer Universität ihre Dissertation. Sie erhielt für die Dissertation ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität vergeben wurde. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung ließ die Klägerin das Preisgeld unberücksichtigt. Die Druckkosten ihrer Dissertation machte sie hingegen bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versteuerte das Preisgeld als Arbeitslohn.

Klage erfolglos

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie sieht das Preisgeld als nicht durch ihr Dienstverhältnis veranlasst an. Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe das Preisgeld zu Recht als Arbeitslohn versteuert, da die Auszahlung durch die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin an der Universität veranlasst sei, entschieden die Kölner Richter.

Verweis auf Geltendmachung der Druckkosten

Der Klägerin sei ihm Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses die Möglichkeit zur Anfertigung der Dissertation eingeräumt worden. Die Dissertation verbessere zudem die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt und der später erzielbaren Einkünfte, so das FG. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Dissertation ihren aktuellen und zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, da sie die Druckkosten im Streitjahr als Werbungskosten geltend gemacht habe.

FG Köln, Urteil vom 18.02.2020 - 1 K 1309/18

Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2020.