Preise für verschreibungspflichtige Medikamente sollen einheitlich bleiben

Mit einer gesetzlichen Änderung will die Bundesregierung auch in Zukunft einheitliche Preise für verschreibungspflichtige Medikamente sicherstellen und Rabattangebote europäischer Versandapotheken verhindern. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dazu vor, dass die Regelungen zur Einhaltung des einheitlichen Abgabepreises für Arzneimittel in das SGB V eingefügt werden. Bei Verstößen sollen Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro drohen.

EuGH: Festpreise erschweren Zugang zu deutschem Markt

Mit der Reform soll als Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland gestärkt werden. Der EuGH hatte 2016 entschieden, dass ausländische Versandapotheken durch die Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland benachteiligt werden. Die Festpreise erschwerten den Zugang zum deutschen Markt. Infolge der Entscheidung sei das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht auf Versandapotheken in der EU anwendbar, sodass diese bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente Boni und Rabatte gewähren könnten, heißt es im Gesetzentwurf. Die Apotheken in Deutschland seien jedoch weiter an den einheitlichen Abgabepreis gebunden.

Auch Versandapotheken sollen an Festpreis gebunden werden

Neu geregelt wird nun, dass die Rechtswirkung des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung auch für Versandapotheken aus der EU Voraussetzung dafür ist, zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Arzneimittel als Sachleistung abgeben und abrechnen zu können. Apotheken werden dazu verpflichtet, bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln an Versicherte der GKV im Wege der Sachleistung den einheitlichen Apothekenabgabepreis einzuhalten, heißt es in dem Gesetzentwurf. Im Rahmen des Sachleistungsprinzips bei der Abgabe verordneter Arzneimittel stünden Apotheken nicht im Preiswettbewerb um Versicherte in der GKV.

Unterlaufen des Sachleistungsprinzips soll verhindert werden

Durch direkte Rabatte und Boni von Apotheken würden sowohl das Sachleistungs- als auch das Solidaritätsprinzip unterlaufen. Es gehe nicht um ein grundsätzliches Rabattverbot, sondern um die Umsetzung im Rahmen der Arzneimittelversorgung von GKV-Versicherten innerhalb des Sachleistungsprinzips.

Zusätzliche Befugnisse für Apotheker geplant

Darüber hinaus sollen mit der Reform die Apotheker zusätzliche Befugnisse bekommen. So sollen Apotheker im Rahmen regionaler Modellvorhaben die Möglichkeit erhalten, Erwachsene gegen Grippe zu impfen. Das soll die Impfquoten verbessern. Zudem sollen Apotheker auf speziell gekennzeichnete Wiederholungsrezepte bis zu drei weitere Male Arzneimittel an chronisch kranke Patienten ausgeben können. Apotheker sollen schließlich auch mehr Geld für Notdienste und spezielle Dienstleistungen bekommen, etwa für die Versorgung von Krebskranken oder Pflegefällen. Durch eine entsprechende Änderung der Arzneimittelpreisverordnung sollen 150 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden.

Redaktion beck-aktuell, 25. August 2020.