Preisabsprachen im Bierkartellverfahren doch nicht verjährt
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Das "Bierkartellverfahren" gegen mehrere Brauereien durfte nicht wegen Verjährung eingestellt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13.07.2020 entschieden. Das bundesweit bekannte Verfahren wird nun von einem anderen Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf neu aufgerollt.

Einstellung des Bierkartellverfahrens durch das OLG Düsseldorf

Dem Beschluss des BGH lag ein Streitfall zugrunde, der seinen Ausgangspunkt bereits im Jahr 2014 hatte. Damals hatte das Bundeskartellamt dem betroffenen Brauereiunternehmen einen Bußgeldbescheid zugestellt, da es zusammen mit sechs konkurrierenden Herstellern eine Preisabsprache getroffen und diese im Zeitraum zwischen März 2007 und Juni 2009 umgesetzt habe. Sie waren darauf gerichtet, gemeinschaftlich eine Anhebung der unverbindlichen Preisempfehlung um 1 Euro pro Kasten 20 x 0,5 l Bier zu erreichen.

Das OLG Düsseldorf erkannte in dem Treffen von Vertretern der beteiligten Unternehmen in einem Hamburger Hotel am 12.03.2007 einen kartellrechtswidrigen Koordinierungsversuch. Bereits die Herstellung des Kontakts zum Zweck, wettbewerbsrelevante Informationen auszutauschen, sei als kartellrechtswidrig einzuordnen. Die Brauerei habe an diesem Koordinierungsversuch auch mitgewirkt, indem sie sich durch stillschweigende Billigung passiv beteiligt habe. Gleichzeitig sei für sie für den folgenden Zeitraum bis April 2009 eine Einbindung oder fördernde Teilnahme nicht mehr zweifelsfrei nachweisbar gewesen. Kartellrechtlich relevant sei damit allein die Beteiligung am Treffen der Kartellanten am 12.03.2007. Dieser Zeitpunkt sei daher auch maßgeblich für die Bestimmung der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese sei allerdings mit Ablauf des 12.03.2017 und damit vor der Urteilsverkündung am 03.04.2019 abgelaufen, weshalb das OLG das Verfahren gegen das Brauereiunternehmen letztlich einstellte.

BGH kassiert Einstellungsbeschluss der Düsseldorfer Richter

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und den Fall an einen anderen Senat zurückverwiesen. Die Karlsruher Richter rügten dabei die rechtsfehlerhafte Berechnung der Verjährung. Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts seien die erhöhten Bierpreise bis mindestens Juli 2009 verlangt worden. Zwischen Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) und Marktverhalten bestehe eine Wertungseinheit "als Unterfall der tatbestandlichen Handlungseinheit". Die Tat ende erst, wenn die Preismanipulation beendet wird, so die Bundesrichter. Die Höchstfrist von zehn Jahren sei im April 2019 damit noch abgelaufen gewesen. Nach Ansicht des Kartellsenats hätten die Düsseldorfer Richter freisprechen müssen, wenn sie keinen Zusammenhang zwischen Absprache und Bierpreis erkennen konnten.

OLG Düsseldorf „überspannt“ Anforderungen an Abstimmungsvorgang

Diese Sichtweise sah der BGH aber kritisch:

Im Hinblick auf die koordinierte Anhebung der Bierpreise habe das OLG die Anforderungen an den Abstimmungsvorgang jedoch „überspannt“. Der Kartellsenat erteilte der Annahme der Düsseldorfer Richter eine Absage, wonach am Ende des Gesprächs zwischen den Brauereiunternehmen am 12.03.2007 keine "Koordinierungserwartung" beziehungsweise keine "Koordinierungseignung" bestanden hätte. Entscheidend sei insoweit nicht, dass die Teilnehmer keine Übereinkunft zum weiteren Vorgehen bezüglich der Preiserhöhung trafen. Das Merkmal der Abstimmung erfordere gerade nicht, dass es zwingend zu einer Übereinkunft der beteiligten Kartellanten kommen müsse. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise zweigliedrig zu verstehen. Neben einer Absprache bedürfe es zusätzlich einer tatsächlichen Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt. Gerade an die erst genannte Voraussetzung seien dabei keine allzu hohen Voraussetzungen zu knüpfen, gehe es doch nach dem Grundgedanken des Wettbewerbsrechts darum, dass jedes Unternehmen selbstständig über sein Marktverhalten bestimmt.

Lückenhafte Beweiswürdigung

Für den Zusammenhang von Absprache und Preisänderung spreche hier ein tatsächlicher Erfahrungssatz. Es sei empirisch belegt, dass Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten von Wettbewerbern zur Bestimmung des eigenen Marktverhaltens nutzten. So liege auch bei der Entscheidung des betroffenen Brauereiunternehmens der Schluss nahe, dass bei der Festlegung der Bierpreiserhöhung Anfang 2008 zwangsläufig auch Erkenntnisse aus dem Treffen vom 12.03.2007 eine Rolle gespielt hätten. Der damalige Informationsaustausch habe zumindest die Ungewissheit über die Marktumstände verringert, die für die Entscheidung zur Anhebung der Preise maßgeblich waren. Laut BGH reicht dies aus, ein kartellrechtlich relevantes Verhalten des betroffenen Bierbrauunternehmens auch für den Zeitraum bis April 2009 zu vermuten.

BGH, Beschluss vom 13.07.2020 - KRB 99/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2020.