Kreditinstitute sollen informieren und Lösung anbieten müssen
Laut BaFin sollen betroffene Bankkunden nicht nur erfahren, welche Zinsanpassungsklausel in ihrem Fall verwendet wurde. Die Institute müssten ihnen auch erklären, ob sie dadurch zu geringe Zinsen erhalten haben. Darüber hinaus müssten sie den Sparern auch anbieten, die entstandene Vertragslücke zu schließen. Dafür könnten sie ihnen entweder unwiderruflich eine Nachberechnung zusagen. Diese müsse sich an der Vertragsauslegung orientieren, die von den Zivilgerichten noch zu erwarten sei. Alternativ könnten sie ihren Kunden einen individuellen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, die die BGH-Rechtsprechung von 2010 berücksichtige.
Prämiensparverträge zwischen 1990 und 2010 betroffen
Betroffen seien langfristige Verträge, die Banken zwischen 1990 und 2010 eingesetzt hätten. Wie die BaFin erläutert, enthielten diese Klauseln, die ihnen das Recht einräumten, die zugesicherte Verzinsung einseitig abzuändern. Solche Vertragsgestaltungen habe der BGH 2004 für unwirksam erklärt und sich auch in späteren Entscheidungen in 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert.
Weiter Unsicherheit hinsichtlich Zinsanpassungsklauseln
Dennoch bestehe weiterhin Unsicherheit, wie Kreditinstitute mit den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung umzugehen haben. Hinweise dazu liefere ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil, welches das Oberlandesgericht Dresden im April 2020 auf die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen getroffen habe. Es stelle etwa klar, dass sich die Verzinsung an einem angemessenen, langfristigen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren muss und monatlich anzupassen ist.