Bei Wildunfallaufnahme angefahren
Ein junger Polizist brachte bei der Aufnahme eines Wildunfalls auf der Landstraße eine Markierung auf der Fahrbahn an, als er von einem Pkw frontal erfasst und von der Fahrbahn geschleudert wurde. Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr erkannte den Unfall mit den festgestellten körperlichen Verletzungen als Dienstunfall an. Nachfolgend beantragte der Polizeibeamte auch die psychischen Folgen des Unfalls in Form einer PTBS als Unfallfolge anzuerkennen.
Dienstherr will PTBS nicht anerkennen
Das lehnte der Dienstherr ab unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten, das nach einer Untersuchung und Befragung des Beamten keine PTBS diagnostizierte. Der Beamte erhob Klage. Zwar sei die PTBS bei ihm inzwischen aufgrund einer fachärztlichen Behandlung wieder abgeklungen und er verrichte auch wieder vollständig seinen Dienst. In der Zeit nach dem Dienstunfall habe das Krankheitsbild aber bestanden.
VG: PTBS als weitere Folge des Dienstunfalls anzuerkennen
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nach Einholung eines neurologischen Gutachtens Recht gegeben. Bei dem psychisch nicht vorerkrankten Kläger habe durch den Dienstunfall für eine bestimmte Zeit eine PTBS vorgelegen, die inzwischen ärztlich fachgerecht behandelt worden sei und nun nur noch als Restsymptomatik bestehe. Das VG folgte mit seinem Urteil diesem Sachverständigengutachten, da es in jeder Hinsicht überzeugend sei. Dementsprechend wurde der beklagte Dienstherr vom Gericht verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls eine PTBS anzuerkennen, in der Ausprägung, wie sie vom gerichtlichen Gutachten festgestellt wurde. Nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei dem Kläger könne diese Entscheidung im Fall ihrer Rechtskraft insbesondere für etwaige spätere Verfahren betreffend die Unfallfürsorge durch den Dienstherrn von Bedeutung sein.