Polizist darf sich nicht tätowieren lassen
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© Britta Schultejans / dpa

Ein bayerischer Polizeivollzugsbeamter hat keinen Anspruch darauf, sich tätowieren zu lassen – jedenfalls nicht im sichtbaren Bereich. Mit dieser Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2020 die Klage eines Ordnungshüters in letzter Instanz ab. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte individuelle Interessen des Beamten müssten hier gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.

Polizist möchte sich "Aloha" stechen lassen

Das begehrte Tattoo sollte verziert das Wort "Aloha" wiedergeben. Dieses stamme aus dem hawaiianischen respektive polynesischen Sprachraum, so der Ermittler – mittlerweile ein strammer Mittvierziger –, der mit dem Wunsch nach einer Ausnahmegenehmigung beim Polizeipräsidium Mittelfranken gescheitert ist. "Aloha" habe vielerlei Bedeutungen, so etwa Liebe, Freundlichkeit, Mitgefühl und Sympathie, erläutert der Beamte in Übereinstimmung mit Wikipedia. Und dies stehe in vollem Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Tätowierungen, Bandings, Mandies

Eine solche verbale Botschaft könne jedoch das Ansehen des Beamten mindern, befanden hingegen das VG Ansbach und der VGH München – gerade bei Einsätzen, bei denen Ge- und Verbote mit "Polizeigewalt" zwangsweise durchgesetzt werden müssten. Zu Recht verbiete das bayerische Innenministerium daher im sichtbaren Bereich (bestimmt anhand der Sommeruniform) "Tätowierungen, Bandings, Mandies (durch Henna verursachte Hautverfärbungen) und Ähnliches". Da half dem Kläger auch nicht der Hinweis, Tattoos seien kein vergänglicher Modetrend: Schon an 7.000 Jahre alten Mumien seien Hautstechereien entdeckt worden.

Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion

Den Vorinstanzen schlossen sich nun auch die obersten Verwaltungsrichter an. Bereits im Bayerischen Beamtengesetz selbst sei für im Dienst stehende Polizeivollzugsbeamte ein "hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot für Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale" (wie etwa ein Branding oder ein Ohrtunnel) in dem Körperbereich geregelt, der beim Tragen der Uniform sichtbar ist. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach seien äußerlich erkennbare Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizisten unvereinbar. 

Polizeigewerkschafter bedauert Entscheidung

Jürgen Köhnlein, Vizechef des bayerischen Landesverbandes der Deutschen Polizeigewerkschaft, bedauerte die Entscheidung. "Dadurch wird zwar Klarheit hinsichtlich sichtbarer Tattoos bei Polizeibeamtinnen und -beamten geschaffen, jedoch nicht der gewandelten gesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber Tätowierungen Rechnung getragen", meinte Köhnlein. Er wies darauf hin, dass in der Altersgruppe der unter 30jährigen mittlerweile jeder Vierte tätowiert sei und befürchtete, dass man sich in absehbarer Zeit bei der Polizeieinstellung in Bayern nicht länger den Luxus leisten könne, für den Polizeiberuf gut geeignete Bewerberinnen und Bewerber wegen sichtbarer Tätowierungen zurückzuweisen.

BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 - 2 C 13.19

Redaktion beck-aktuell, Joachim Jahn, 14. Mai 2020.